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Die BRAO Reform und deren Auswirkung auf Ihre Berufshaftpflichtversicherung

 11. August 2021   |    Constantin Behrschmidt

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Anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften nach der großen BRAO-Reform – nicht ohne Berufshaftpflichtschutz!

Im Januar hatte die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt. Er regelt das Recht der Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und anderen Rechtsvorschriften neu. In diesem Zusammenhang werden auch neue Vorgaben für die Berufshaftpflichtversicherung eingeführt.

Das Gesetz mit dem ziemlich umständlichen Titel ist ein umfassendes Regelungswerk, das fast 400 Seiten umfasst. Am 25. Juni hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, nachdem der Entwurf kurz zuvor auch den Bundestag mit einer überschaubaren Zahl an Änderungen passiert hatte. Damit konnte das Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden. Am 1. August 2022 werden die Bestimmungen in Kraft treten. Dann ist die große BRAO-Reform endgültig Wirklichkeit.

Bald möglich – die Qual der (Rechtsform-)Wahl

Es ist hier nicht der Platz, um auf die Vielzahl an Änderungen einzugehen, die die BRAO-Reform für das anwaltliche Berufsrecht und weitere Regelungsbereiche bringt. Zentraler Punkt des Gesetzes ist das neu geregelte Recht der Berufsausübungsgesellschaften – insbesondere im Rahmen der BRAO. Das Gesetz will rechtsformneutrale Regelungen für alle Berufsausübungsgesellschaften schaffen und die gesellschaftsrechtlichen Spielräume für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater sowie andere freie Berufe durch eine weitgehende Organisationsfreiheit nachhaltig erweitern. Außerdem soll die Zusammenarbeit in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften erleichtert werden.

Künftig werden für Berufsausübungsgesellschaften alle Europäischen Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht und Gesellschaften, die in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in EWR-Vertragsstaaten möglich sind, zur Verfügung stehen. Damit wird das Spektrum der nutzbaren Rechtsformen wesentlich erweitert. Bisher werden für gemeinschaftliche Berufsausübung bei Anwälten vor allem die PartG, als haftungsbeschränkende Variante die PartG mbB, die GbR, die Rechtsanwalts-GmbH und – relativ selten – die Rechtsanwalts-AG genutzt. Künftig sind auch andere Formen, wie zum Beispiel die KG, die GmbH & Co. KG und auch die OHG möglich. Ob diese Formenvielfalt wirklich einen Mehrwert bringt und inwieweit davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist eine andere Frage. 

Berufshaftpflichtschutz für alle Berufsausübungsgesellschaften zwingend

Ein wichtiger Punkt bei der Neuregelung der Berufshaftpflicht-Vorgaben ist: künftig sind alle Berufsausübungsgesellschaften verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Versicherung ist rechtsformunabhängig zwingend, um als Berufsausübungsgesellschaft tätig werden zu können. Bisher gilt das nur für Rechtsformen mit beschränkter (Berufs-)Haftung wie die PartG mbB oder die Rechtsanwalts-GmbH.

Diese Verpflichtung trägt der Tatsache Rechnung, dass Berufsausübungsgesellschaften inzwischen am Markt für Rechtsdienstleistungen einen bedeutenden Anteil erreicht haben und die Mandatserteilung heute in vielen Fällen gegenüber einer solchen Gesellschaft erfolgt, nicht gegenüber einem einzelnen Anwalt. Es ist daher konsequent, die Gesellschaften bei Berufshaftpflicht und Berufshaftpflichtschutz stärker einzubinden. Das entpflichtet Anwälte nicht davon, weiterhin zusätzlich einen eigenen Berufshaftpflichtschutz zu unterhalten.

Differenzierte Mindestversicherungssummen nach Größe und Rechtsform

Für die Mindestversicherungssummen bei anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sieht das Gesetz eine differenzierte Regelung vor. Man könnte von einem Drei-Stufen-Modell sprechen:

  • für Berufsausübungsgesellschaften mit beschränkter (Berufs-)Haftung gilt eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. Euro pro Versicherungsfall. Für die PartG mbB, die Anwalts-GmbH und die Anwalts-AG bleibt es daher bei den bestehenden Vorgaben. Auch eine jetzt mögliche Anwalts-KG oder GmbH & Co. KG sind betroffen.
  • bei kleineren Berufsausübungsgesellschaften sieht das Gesetz eine Erleichterung vor. Hier ist künftig eine Mindestversicherungssumme von nur noch 1 Mio. Euro pro Versicherungsfall vorgeschrieben „Kleiner“ bedeutet in diesem Zusammenhang: es dürfen in der Gesellschaft nicht mehr als 10 Personen anwaltlich oder in einem anderen sozietätsfähigen Beruf tätig sein. Zu letzteren gehören Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
  • bei Rechtsformen ohne Haftungsbeschränkung beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro pro Versicherungsfall. Betroffen: die anwaltliche GbR, die anwaltliche PartG ohne Berufshaftungsbeschränkung und die künftig auch mögliche anwaltliche OHG.

Nichts ändert sich bei den Anforderungen an den Berufshaftpflichtschutz von Einzelanwälten. Es bleibt bei der Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro pro Fall. Ausdrücklich möglich und geregelt ist jetzt aber auch die Ein-Personen-Anwalts-GmbH (§ 59b Abs. 1 S. 2 BRAO n.F.). Hier gilt bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung die Regelung für kleinere Berufsausübungsgesellschaften: 1.000.000 Euro Mindestversicherungssumme.

Anpassungs- und Gestaltungsbedarf beim Berufshaftpflichtschutz durch die BRAO Reform

Noch sind die neuen Bestimmungen nicht anzuwenden, aber bis zum Inkrafttreten ist es nur noch ein knappes Jahr. Von daher besteht für viele Berufsausübungsgesellschaften Anlass, sich schon jetzt näher mit dem Berufshaftpflichtschutz zu befassen. Betroffen sind vor allem anwaltliche PartG’s und GbR’s, die heute noch nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

Anpassungsbedarf kann sich aber auch bei anderen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen ergeben – entweder wegen der vorgesehenen Größendifferenzierung oder im Hinblick auf mögliche, favorisierte Rechtsform-Alternativen. Auch bei der Rechtsformwahl im Zusammenhang mit einer Neugründung einer Berufsausübungsgesellschaft werden die Vorgaben zum Berufshaftpflichtschutz künftig eine größere Rolle spielen. Mancher Einzelanwalt wird für sich die Ein-Personen-Anwalts-GmbH prüfen.

Zu bedenken ist immer, dass die Mindestversicherungssummen nur die Minimalanforderung darstellen. Das tatsächlich abzudeckende Risiko darf bei der Wahl der Versicherungssumme nicht vernachlässigt werden. Die Experten von Behrschmidt & Kollegen stehen hier gerne für guten Rat zur Verfügung und finden überzeugende Lösungen im Hinblick auf die neue Rechtslage.

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