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Die PAO-Reform und alles was Sie versicherungstechnisch wissen müssen

Wir geben Ihnen einen zusammenfassenden Überblick zu den wichtigsten Kernthemen der PAO-Reform und geben Hinweise zu möglichen Berührungspunkten im Bezug auf Ihre Berufshaftpflichtversicherung.

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Die PAO-Reform – Wissenswertes zu Versicherungspflichten für patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften

Die am 1. August 2022, in Kraft getretene große BRAO-Reform hat auch das Recht der patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften grundlegend reformiert. Der entsprechende Abschnitt in der Patentanwaltsordnung (PAO) über die berufliche Zusammenarbeit (§§ 52b bis 52p PAO) wurde neu gefasst.

Eine wesentliche Neuerung betrifft die nachhaltige Ausweitung des Rechtsformspektrums für patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften. Nach der PAO-Reform stehen jetzt praktisch alle Rechtsformen zur Verfügung, die nach deutschem Recht, europäischem Recht oder dem Recht in einem EU-Mitgliedstaat bzw. einem Mitgliedsstaat des EWR-Raums zulässig sind. Interessant dürfte vor allem die mögliche Nutzung von handelsrechtlichen Gesellschaftsformen nach deutschem Recht wie der OHG oder GmbH sein.

Änderungen beim Berufshaftpflichtschutz für Berufsausübungsgesellschaften

Neu gefasst wurden außerdem die Vorgaben zur Berufshaftpflichtversicherung. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften. Das sind die wesentlichen Neuerungen:

  • Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung müssen erstmals über einen eigenen Berufshaftpflichtschutz verfügen. Die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 500.000 EUR (§ 52n Abs. 3 PAO). Eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme, mindestens aber die Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Zahl der Gesellschafter zzgl. Nicht-Patentanwalt-Geschäftsführer, ist zulässig (§ 52n Abs. 4 PAO).
  • wie bei anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften wurde die „kleine“ patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaft eingeführt. Bei Gesellschaften mit bis zu zehn Berufsträgern kann die Mindestversicherungssumme auf eine Mio. EUR je Versicherungsfall beschränkt werden. § 52n Abs. 4 PAO gilt entsprechend. Diese Regelung stellt eine Erleichterung für kleinere Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung dar.

Mindestversicherungssummen und Jahreshöchstleistung nach PAO-Reform

Mindestversicherungssumme (pro Fall)JahreshöchstleistungMindestversicherungssumme zur Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
Einzelkanzlei250.000 EUR1.000.000 EUR1.000.000 EUR
PartG / GbR / oHG500.000 EURmind. 2.000.000 EUR*2.000.000 EUR
PartG mbB / GmbH / AG / GmbH & Co. KG≤ 10 Berufsträger 1.000.000 EUR
> 10 Berufsträger 2.500.000 EUR
≤ 10 Berufsträger mind. 4.000.000 EUR*
> 10 Berufsträger mind. 10.000.000 EUR*
≤ 10 Berufsträger 4.000.000 EUR
> 10 Berufsträger 10.000.000 EUR

Was gilt bezüglich Berufshaftpflichtschutz bei AGB-Haftungsbeschränkung?

Neben der Haftungsbeschränkung qua Rechtsform ist eine Haftungsbeschränkung durch schriftliche Vereinbarung oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) möglich. Praktische Bedeutung hat vor allem die AGB-Haftungsbeschränkung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Hier erlaubt die PAO eine Beschränkung auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme (§ 45b Abs. Nr. 2 PAO). Bei Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung ist demnach eine Haftungsbegrenzung auf zwei Mio. EUR je Versicherungsfall möglich, bei kleinen Berufsausübungsgesellschaften mit Haftungsbeschränkung auf vier Mio. EUR und bei sonstigen Berufsausübungsgesellschaften mit Haftungsbeschränkung auf zehn Mio. EUR.

Voraussetzung für die Haftungsbegrenzung ist stets, dass mindestens ein Versicherungsschutz in Höhe des Betrags der AGB-Haftungsbegrenzung besteht. Daraus folgt für patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften: es muss ein deutlich höherer Berufshaftpflichtschutz vereinbart werden als durch die Rechtsform vorgegeben wird. Praktisch bedeutsam ist das vor allem bei Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung, die ihre Haftung über die AGB beschränken wollen.

ACHTUNG! Werden die geforderten Mindestversicherungssummen nicht erfüllt oder die Klauseln der AAB nicht angepasst so können die vereinbarten Haftungsbegrenzungsklauseln unwirksam werden – § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO | § 67a StBerG i.V.m. § 55f Abs. 3 StBerG – Wichtig ist die exakte Ermittlung der notwendigen Mindestversicherungssumme – HINWEIS! Oftmals werden Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung verwechselt. Als Beispiel: Eine Mindestversicherungssumme von 4 Mio. EUR je Versicherungsfall ist nicht mit einer Jahreshöchstleistung von 4 x 1 Mio. EUR = 4 Mio. EUR gleichzusetzen!

Bürogemeinschaften nach der Patentanwaltsordnung

Die Bürogemeinschaft bringt in Verbindung mit § 52q PAO n.F. wesentliche Änderungen mit sich da die berufliche Zusammenarbeit bislang über § 52a PAO geregelt war und somit  der Sozietät gleichgestellt wurde. Somit wird in Zukunft die Bürogemeinschaft klar getrennt betrachtet. Die Bürogemeinschaft dient der gemeinsamen Organisation des Berufsbildes und nicht der gemeinschaftlichen Berufsausübung wodurch die Bürogemeinschaft nicht als Vertragspartner angesehen werden kann. Auch eine Zulassung der Bürogemeinschaft ist nicht möglich.

ACHTUNG! Oftmals werden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Berufsträger, die Ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben als „Gesellschafter/Partner“ angesehen. Das Innenverhältnis spielt hierbei für Versicherungsgesellschaften oftmals keine Rolle. Um eine mögliche Anscheinshaftung zu vermeiden, ist es wichtig, den Außenauftritt der Bürogemeinschaft eindeutig und für den „durchschnittlichen“ Mandanten klar ersichtlich zu gestalten.

Berufshaftpflichtschutz bei interprofessioneller Berufsausübung

Vor der PAO-Reform durften Patentanwälte nur mit Berufen vergleichbaren Berufsrechts (Steuerberater, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfe, vereidigte Buchprüfer) interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften bilden. Mit der Reform wurden diese Möglichkeiten erweitert. Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften sind jetzt mit allen freien Berufen im Sinne von § 1 PartGG zulässig. Bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung sollte der Grundsatz des strengsten Berufsrechts gelten.

Unsere Fachexpertise ist Ihr Mehrwert

Mit Erfahrung, langjährigen Partnerschaften und innovativen Lösungsansätzen erzielen wir nachhaltige Ergebnisse und schaffen Vertrauen für unsere Mandanten. Wir sehen Versicherungsschutz nicht als einen einmaligen, fallweisen Vorgang, sondern als Prozess, den es stetig zu optimieren gilt. Wir sind Ihr verlässlicher Partner bei der Identifizierung, Gestaltung und Betreuung von optimalen Versicherungskonzepten.

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