Onlineportal myBehrschmidt Erstgespräch Testen Sie uns Anruf Fragen Sie uns

So erreichen Sie uns

Eine gute Beratung und Ihre Zufriedenheit liegen uns am Herzen. Wir von Behrschmidt & Kollegen sind für Sie von Montag bis Freitag von 08:30 bis 17:00 Uhr telefonisch erreichbar.

0911/495 20 10

BRAO-Reform und Mandatsgesellschaft

 12. Februar 2024   |    Constantin Behrschmidt

Jetzt beraten lassen

Das Wichtigste im Überblick:

  • die BRAO-Reform hat die Möglichkeiten für Berufsausübungsgesellschaften unter anwaltlicher Beteiligung maßgeblich erweitert und neu geregelt.
  • trotzdem bleiben einige Fragen offen, zum Beispiel zur Zulassungspflicht und Tätigkeit von Mandatsgesellschaften.
  • ein Gesetzwurf der Bundesregierung will die Regelungen der BRAO entsprechend klarstellend ergänzen.
  • auch für die Mandatsgesellschaft ist ein eigener Berufshaftpflichtschutz erforderlich. Bei der Jahreshöchstleistung ist eine Erleichterung vorgesehen.

Nach der BRAO-Reform – gesetzliche Definition der Mandatsgesellschaft

Mit der BRAO-Reform wurde 2022 das anwaltliche Berufsrecht in Deutschland grundlegend überarbeitet. Insbesondere hat die Reform den rechtlichen Rahmen für Berufsausübungsgesellschaften neu und zum Teil deutlich weiter gefasst. In diesem Zusammenhang wurden auch die Anforderungen an den Berufshaftpflichtschutz von anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften neu geregelt.

Eine wichtige Neuerung ist, dass nun auch Berufsausübungsgesellschaften ohne Haftungsbeschränkung eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten müssen. Das war bis zum Inkrafttreten der BRAO-Reform nicht der Fall gewesen. Von der Versicherungspflicht ausgenommen bleiben – wie bisher – anwaltliche Bürogemeinschaften. Soweit sich diese ausschließlich auf den gemeinschaftlichen Bürobetrieb beschränken, liegt ausdrücklich keine Berufsausübungsgesellschaft vor.

Gesetzentwurf führt Begriff der Mandatsgesellschaft ein

Nicht näher geregelt hat die BRAO-Reform den Rahmen und die Anforderungen für Arbeitsgemeinschaften und andere Formen der Kooperation auf Zeit. Solche Formen der Zusammenarbeit kommen in der Praxis durchaus vor – zum Beispiel die gemeinschaftliche Übernahme eines größeren Mandats durch zwei Anwaltskanzleien. Dahinter können jeweils Einzelanwälte stehen oder selbst wiederum Berufsausübungsgesellschaften.

Auch andere Formen der befristeten Zusammenarbeit sind denkbar – zum Beispiel die Kooperation zwischen einem Architekten und einem Anwalt im Rahmen eines Bauauftrags. Die BRAO-Reform hat für solche interdisziplinäre Zusammenarbeiten vielfältige neue Möglichkeiten eröffnet. Trotzdem bleiben Fragen, u.a. was die Zulassungspflicht solcher Formen der befristeten Zusammenarbeit betrifft.

Klarstellung soll ein Gesetz bringen, das bisher nur im Entwurf vorliegt und den umständlichen Titel trägt: „Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“. Das Gesetz will angesichts der Pandemieerfahrungen in erster Linie die Möglichkeiten für Versammlungen in digitaler Form im Bereich von Notaren, Anwälten und Steuerberatern erweitern. Geregelt werden sollen aber auch die bei der BRAO-Reform offen gebliebenen Fragen einer befristeten Zusammenarbeit.

Das Gesetz führt dazu im anwaltlichen Berufsrecht den Begriff der Mandatsgesellschaft neu ein. Eine Mandatsgesellschaft ist danach eine Berufsausübungsgesellschaft, die als Personengesellschaft von mehreren – das heißt, mindestens zwei – zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wird. Für eine solche Mandatsgesellschaft sieht der Gesetzentwurf eine Befreiung von der Zulassungspflicht aus, allerdings ist die Gründung den jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen.

Verpflichtender Berufshaftpflichtschutz, Sonderregel bei Jahreshöchstleistung

Da auch die Mandatsgesellschaft eine Berufsausübungsgesellschaft ist, sind hier die entsprechenden Anforderungen an einen Berufshaftpflichtschutz ebenfalls zu beachten. Konsequenz: auch die Mandatsgesellschaft benötigt für die Dauer ihrer Tätigkeit eine eigene Berufshaftpflichtversicherung. In der Regel wird es sich bei der Mandatsgesellschaft um eine GbR handeln. Bei der Mindestversicherungssumme wird daher von 500.000 EUR auszugehen sein.

Bei der Jahreshöchstleistung sieht der Gesetzentwurf eine Erleichterung vor: als Mindestanforderung soll die Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Zahl der beteiligten Berufsausübungsgesellschaften genügen. Die Regelung in § 59o Abs. 4 Satz 2 BRAO, wonach bei Berufsausübungsgesellschaften als Gesellschaftern die Zahl der jeweiligen Anwalts-Gesellschafter und Nichtanwalts-Geschäftsführer zu berücksichtigen ist, soll hier keine Anwendung finden. Unbeschadet dessen muss die Jahreshöchstleistung auch bei der Mandatsgesellschaft in jedem Fall mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen (§ 59o Abs. 4 Satz 3 BRAO).

Die Beratungen des Gesetzentwurfs sind noch nicht abgeschlossen.

Häufige Fragen zum Thema:

Laut Gesetzentwurf der Bundesregierung eine als Personengesellschaft gegründete Berufsausübungsgesellschaft für ein einzelnes Mandat, die von mehreren Berufsausübungsgesellschaften getragen wird.

Nein, nach den Regelungen des Gesetzentwurfs. Es ist aber eine Anzeigepflicht bei den jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammern vorgesehen.

Ja, entsprechend den Regelungen in den §§ 59n, 59o BRAO. Bei der Jahreshöchstleistung ist laut Gesetzentwurf eine Erleichterung vorgesehen. Hier genügt die Zahl der beteiligten Berufsausübungsgesellschaften als Multiplikationsfaktor der Mindestversicherungssumme. Die Jahreshöchstleistung muss stets mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen.

Unsere Fachexpertise ist Ihr Mehrwert

Mit Erfahrung, langjährigen Partnerschaften und innovativen Lösungsansätzen erzielen wir nachhaltige Ergebnisse und schaffen Vertrauen für unsere Mandanten. Wir sehen Versicherungsschutz nicht als einen einmaligen, fallweisen Vorgang, sondern als Prozess, den es stetig zu optimieren gilt. Wir sind Ihr verlässlicher Partner bei der Identifizierung, Gestaltung und Betreuung von optimalen Versicherungskonzepten.

Beratungstermin vereinbaren Was Kunden sagen

Telefonischer Kontakt

Montag bis Freitag von 08:30 bis 17:00 Uhr

oder

Beratungstermin vereinbaren



Das könnte Sie auch interessieren:

Vergleiche und anwaltliche Beratungshaftung 1
11. März 2024

Vergleiche und anwaltliche Beratungshaftung

Anwaltliche Beratungshaftung bei Vergleichen – ein wichtiges BGH-Urteil Im Rechtsleben kommt es häufig zu Vergleichen. Darunter werden vertragliche Vereinbarungen verstanden, […]

BRAO Reform und Mandatsgesellschaf 1
12. Februar 2024

BRAO-Reform und Mandatsgesellschaft

Nach der BRAO-Reform – gesetzliche Definition der Mandatsgesellschaft geplant Mit der BRAO-Reform wurde 2022 das…

Vermögensschaden Haftpflicht Verstoßprinzip Verstoßtheorie
10. Januar 2024

Vermögensschaden-Haftpflicht: Verstoßprinzip/Verstoßtheorie

Anwaltlicher Vermögensschaden-Haftpflichtschutz – warum gilt hier das Verstoßprinzip? Rechtsanwälte sind bekanntlich verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die aus der anwaltlichen Tätigkeit […]