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Vergleiche und anwaltliche Beratungshaftung

 11. März 2024   |    Constantin Behrschmidt

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Das Wichtigste im Überblick:

  • Bei rechtlichen Vergleichen werden oft Abfindungen und Abgeltungsklauseln vereinbart.
  • Der Anwalt ist bezüglich der Auswirkungen solcher Vereinbarungen in einer besonderen Beratungspflicht.
  • Ein BGH-Urteil im vergangenen Jahr hat strenge Anforderungen an die anwaltliche Vergleichsberatung gestellt.
  • Daraus ergeben sich unter Umständen besondere Haftungsrisiken, die bei der Absicherung der Berufshaftpflicht zu berücksichtigen sind.

Anwaltliche Beratungshaftung bei Vergleichen – ein wichtiges BGH-Urteil

Im Rechtsleben kommt es häufig zu Vergleichen. Darunter werden vertragliche Vereinbarungen verstanden, in denen Rechtsstreitigkeiten oder Ungewissheiten über Rechtsverhältnisse auf dem Weg des gegenseitigen Nachgebens einvernehmlich gelöst werden (vgl. § 779 BGB). Häufig geht es dabei auch um Abfindungen. Für die anwaltliche Beratungspflicht bei Vergleichen gelten besonders strenge Anforderungen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil im vergangenen Jahr klargestellt (BGH: Urteil v. 20.04.2023 – Az. IX ZR 209/21). Daraus resultieren unter Umständen zusätzliche Haftungsrisiken für Rechtsanwälte.

In dem vom BGH behandelten Fall ging es um einen nicht untypischen Streit zwischen einem Hauseigentümer und einem Garten- und Landschaftsbauer. Nach beauftragten Arbeiten am Hausgrundstück des Eigentümers waren Feuchtigkeitsschäden am Gebäude aufgetreten, für die der Eigentümer den Gärtner zunächst in Regress nehmen wollte. Noch während einer laufenden Begutachtung zur Beweisführung schlossen beide Parteien dann einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Gartenbauer zur einmaligen Zahlung von 55.000 EUR. Gleichzeitig wurde eine (übliche) Abgeltungsklausel vereinbart, nach der mit der Zahlung alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten sein sollten.

Schadensersatz wegen fehlender Beratung zum Vergleich gefordert

Später behauptete der Hauseigentümer, die tatsächlichen Kosten für die Mängelbeseitigung hätten sich auf ein Mehrfaches der Vergleichssumme belaufen und verklagte seinen Anwalt auf Schadensersatz. Dieser sollte die Differenz zwischen den tatsächlichen Schadensbeseitigungskosten und der vereinbarten Abfindung zahlen. Begründung: der Anwalt habe nicht ausreichend über die Risiken aus dem Vergleichsabschluss beraten. Insbesondere sei keine Aufklärung erfolgt, dass mit der Abgeltungsklausel alle weiteren Ansprüche erledigt gewesen seien.

Das zuständige Landgericht wies die Klage ab, auch bei der Berufungsinstanz OLG hatte die Klage keinen Erfolg. Die Begründung im Kern: die Abgeltungsklausel sei auch juristischen Laien bekannt und führe nicht zu einer spezifischen anwaltlichen Beratungspflicht. Die BGH-Richter sahen den Fall anders. Der Anwalt hätte seinen Mandanten über den Inhalt des Vergleichs beraten müssen – insbesondere bezüglich der Wirkung der Abgeltungsklausel. Er sei bereits durch den Anwaltsvertrag verpflichtet gewesen, seinen Mandanten über Vor- und Nachteile eines Vergleichs aufzuklären. Das schließe eine Beratung über die rechtlichen Auswirkungen der Vereinbarung mit ein. Lediglich beim Umfang der Beratung könne eine Rolle spielen, welche Inhalte der Vergleich habe und wie komplex die getroffenen Regelungen seien.

BGH sieht nur ausnahmsweise keine Beratungsbedürftigkeit

Eine Entlastung von der Beratungspflicht sei nur in Ausnahmefällen möglich – nämlich dann, wenn der Mandant selbst über die erforderlichen Informationen verfüge und in der Lage sei, auf dieser Grundlage eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Selbst bei Mandanten mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorbildung könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass kein Beratungsbedarf bestehe. Im Zweifel müsse der Anwalt von der Beratungsbedürftigkeit ausgehen. Im Übrigen treffe ihn im Schadensersatzprozess die Darlegungs- und Beweislast. Das heißt, der Anwalt muss eine zielführende und ausreichende Beratung nachweisen können.

Die BGH-Richter wiesen den Fall an das Berufungsgericht zurück, da das OLG zur (nicht) erfolgten Beratung keine Feststellungen getroffen habe. Ebenso sei zu prüfen, ob dem Kläger tatsächlich das Risiko bekannt gewesen sei, wegen der Abgeltungsklausel ggf. einen erheblichen Teil der Mängelbeseitigungskosten selbst zahlen zu müssen.

Haftungsrisiken ausreichend berücksichtigen

Vergleiche kommen in vielen Bereichen vor und sind für Anwälte sozusagen „daily business“. Umso wichtiger ist es, um die Beratungspflichten zu wissen. Unterlassene, unvollständige und sogar bereits nicht ausreichend dokumentierte Beratung kann ein erhebliches Haftungsrisiko bedeuten. Umso wichtiger ist ein guter Vermögensschadenhaftpflichtschutz. Er steht für Berufsfehler auch im Zusammenhang mit der Beratungshaftung gerade. Wie berufliche Haftungsrisiken am besten abgesichert werden können, dazu stehen die Experten von Behrschmidt & Kollegen gerne Rede und Antwort.

Häufige Fragen zum Thema:

Der Anwalt muss Mandanten über Vor- und Nachteile eines Vergleichs sowie über mögliche Auswirkungen von Vertragsklauseln – zum Beispiel der Abgeltungsklausel – beraten. Der Umfang der Beratung hängt auch von der Komplexität der getroffenen Regelungen ab.

Im Zweifel ist bei Mandanten von Beratungsbedarf auszugehen. Nur wenn ein Mandant selbst über ausreichend Informationen zur Beurteilung eines Vergleichsvorschlags verfügt und auf dieser Basis eine sachgerechte Entscheidung treffen kann, ist der Anwalt nicht in der Beratungspflicht.

Der Anwalt haftet für Vermögensschäden durch mangelhafte Beratung bei Vergleichen. Bei Schadensersatzforderungen trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast.

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