D&O-Versicherung – auch für Stiftungen sinnvoll?
21. Juni 2021 | Constantin Behrschmidt
Die Rolle der D&O Versicherung in Stiftungen
In Deutschland gibt es schätzungsweise über 20.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts und weitere 20.000 nicht-rechtsfähige Stiftungen unter Treuhandverwaltung. Die meisten Stiftungen dienen gemeinnützigen Zwecken, einige verfolgen als Familienstiftung oder Unternehmensstiftung (auch) private Zwecke.
Das Thema „D&O-Versicherung“ (Directors and Officers-Versicherung, auch Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) wird meist im Zusammenhang mit Unternehmen behandelt. Tatsächlich tritt Management-Fehlverhalten mit entsprechenden Haftungskonsequenzen hier am häufigsten auf und nicht selten geht es um hohe Summen. Vergleichbare Fälle sind aber genauso bei rechtsfähigen Stiftungen zu finden, die wie Unternehmen über eigene Organe verfügen. Auch für Stiftungen kommt eine D&O-Versicherung im Zusammenhang mit der Organhaftung in Betracht.
Wer ist bei Stiftungen in der Haftung – und hilft eine D&O-Versicherung wirklich weiter?
Typische Stiftungsorgane sind Vorstand bzw. Geschäftsführung für das Management, der Verwaltungsrat als Aufsichtsorgan und häufig ein Kuratorium oder Beirat mit beratender Funktion. Für die einzelnen Organe findet man auch andere Bezeichnungen. Pflichtverletzungen mit Haftungsfolgen können vor allem bei Vorständen und Verwaltungsräten von Stiftungen auftreten. Bei Kuratorien sind zwar ebenso Pflichtverletzungen möglich, es kommt aber wegen der beratenden Funktion selten zu Haftungsschäden. Die Haftung kann wie bei Unternehmen aus Organisationsverschulden, Auswahlverschulden oder Überwachungsverschulden entstehen.
Sofern die Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt oder die Jahresvergütung die Bagatellgrenze von 840 Euro nicht überschreitet, beschränkt sich die Haftung gemäß dem in diesem Fall anzuwendenden Vereinsrecht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 BGB). Gerade bei größeren Stiftungen sind aber üblicherweise „hauptamtliche“ Organmitglieder tätig und die Vergütung liegt weit über der Bagatellgrenze. Damit besteht dann auch eine weiterreichende Haftung.
Unbegrenzte Haftung von Organmitgliedern
Haftungspflichtige Organmitglieder haften stets unbegrenzt in Höhe des tatsächlich zu vertretenden Schadens im Rahmen ihrer Tätigkeit. Es handelt sich durchweg um Vermögensschäden. Ohne eine D&O-Versicherung müssten Ansprüche ausschließlich aus dem Privatvermögen befriedigt werden – im Extremfall mit Bedrohung der finanziellen Existenz. Ein Versicherungsschutz macht daher durchaus Sinn. Nachfolgend einige Beispiele aus dem Stiftungsbereich, in denen sich das Haftungsthema stellt:
- ein Stiftungsvorstand handelt bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens entgegen den Satzungsvorgaben und tätigt umfangreiche Spekulationsgeschäfte. Durch daraus resultierende Verluste geht ein erheblicher Teil des Stiftungsvermögens verloren;
- das für IT zuständige Vorstandsmitglied kauft aufgrund mangelnder eigener Kenntnisse und falscher Beratung überteuerte Software ein, dadurch entsteht der Stiftung ein finanzieller Schaden in Höhe der Mehrkosten;
- der Geschäftsführer einer gemeinnützigen Stiftung versäumt die fristgerechte Einreichung von Unterlagen für die Beantragung von Fördermitteln. Dadurch gehen der Stiftung wichtige Mittel verloren.
D&O-Schutz für Organmitglieder und für die Stiftung
Die D&O-Versicherung wird üblicherweise von der Stiftung für ihre Organmitglieder abgeschlossen. Das dient nicht nur dem Schutz des Privatvermögens der Stiftungsverantwortlichen, die Stiftung schützt sich damit auch selbst. Denn die Versicherung garantiert, dass die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen seitens der Stiftung an aktuelle oder frühere Organmitglieder nicht an mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit scheitert.
Bei der D&O Versicherung entstehen rund zwei Drittel der Schadenfälle aus der sogenannten Innenhaftung – hier: der Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung -, ein Drittel betrifft die Außenhaftung – die Haftung gegenüber Dritten. Ansprüche von außen, die sich direkt an Stiftungsvorstände und ggf. weitere Organmitglieder richten, treten häufig im Zusammenhang mit Insolvenzschäden (Insolvenzverschulden, verspäteter Insolvenzantrag), steuerlichen Versäumnissen und Unterlassungssünden bei Sozialversicherungsbeiträgen auf.
Die richtige D&O-Versicherung finden
Die D&O-Versicherung ist eine besonders beratungsintensive und -bedürftige Versicherung. Es handelt sich um kein Standardprodukt und bei der Vertragsvereinbarung gilt es, eine Vielzahl an Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Der persönliche und zeitliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes, die richtige Versicherungssumme, Selbstbehaltsregelungen, Rückwärtsdeckung und Nachmeldefisten – das sind nur einige Aspekte, die bei der Gestaltung und Angebotsauswahl eine Rolle spielen.
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Jetzt beraten lassenKategorie: D&O Versicherung, Stiftungen
Schlagwörter D&O-Versicherung, Organhaftung, Organmitglieder, Stiftungen
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