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Impfschaden – ein Fall für die (Unfall-)Versicherung?

 15. April 2021   |    Constantin Behrschmidt

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Sind Impfschäden ein Fall für die Unfallversicherung?

In diesen Wochen und Monaten werden Millionen Menschen in Deutschland gegen COVID-19-Infektionen geimpft. Immer wieder schrecken Meldungen über ernste Nebenwirkungen bestimmter Impfstoffe bis hin zu vereinzelten Todesfällen auf. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens äußerst gering ist, er kann im Einzelfall gravierend sein.

Wie sieht es bei Impfschäden mit Versicherungsschutz aus? Das mag vielleicht nicht die vordringlichste Frage in diesem Zusammenhang sein, sie ist dennoch wichtig. Denn ein ernster Impfschaden kann beträchtliche finanzielle Folgen haben. Und es besteht Klärungsbedarf, wer dafür aufkommt.

Schmale Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz 

Die gesetzliche Unfallversicherung ist bei Impfschäden außen vor. Es gilt aber das soziale Entschädigungsrecht. Grundlage bildet das Bundesversorgungsgesetz. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung mit einem amtlich zugelassenen Impfstoff einen Impfschaden erleidet, erhält auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist explizit im Infektionsschutzgesetz (§ 60 IfSG) so festgelegt. Die finanzielle Versorgungsleistung ist jedoch bescheiden und reicht oft nicht zur Abdeckung von finanziellen Einbußen aus. In Betracht kommen ggf. auch noch finanzielle Ansprüche aus der Arzt- oder Herstellerhaftung, die im konkreten Fall aber schwer durchzusetzen sein dürften.

Diffizil – Impfschäden in der privaten Unfallversicherung

Finanzieller Schutz ist auch im Rahmen einer privaten Unfallversicherung möglich. Dass Impfschäden durch die private Unfallversicherung abgedeckt werden, ist allerdings kein Automatismus. Es hängt stets vom jeweiligen Tarif ab, ob und was die Versicherung leistet. Da hilft in der Regel nur ein Blick in die Versicherungsbedingungen, also das berühmte „Kleingedruckte“.

Ein Impfschaden muss schon explizit als Unfallereignis im Sinne der jeweiligen Bedingungen definiert sein. Das ist längst nicht bei jedem Tarif der Fall. Üblicherweise wird unterschieden zwischen einer „normalen“ Impfreaktion und dem „echten“ Impfschaden. Impfreaktionen wie Rötungen, Schwellungen, Schmerzen an der Einstichstelle oder kurzzeitiges Fieber fallen nicht unter den Unfallbegriff. Ein Impfschaden liegt erst vor, wenn es zu einer über die normale Impfreaktion hinausgehenden – in der Regel dauerhaften – gesundheitlichen Beeinträchtigung kommt.

Erst in diesem Fall ist die Unfallversicherung in der Leistungspflicht und auch nur dann, wenn die gesundheitliche Schädigung im ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung steht. Gerade bei neuen und noch wenig erprobten Impfstoffen wie den Vakzinen gegen COVID-19 kann sich die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs schwierig gestalten. Das haben die Kontroversen um den Impfstoff von AstraZeneca deutlich gemacht.

Ein weiterer „Stolperstein“ kommt hinzu. In manchen Unfalltarifen sind zwar Impfschäden mit versichert, es gilt aber ein ganz konkreter Impfkatalog für die Leistungspflicht. Oft fallen darunter (nur) so gängige Impfungen wie gegen Polioerkrankung, Masern oder Röteln. COVID-19 wäre erfasst, wenn die Impfung explizit im Katalog aufgeführt wäre. Da diese Impfungen brandneu sind, sind sie in älteren Bedingungswerken nicht zu finden. Eine Leistungspflicht bei Impfschäden durch COVID-19-Vakzine lässt sich aus solchen Bedingungen schwerlich ableiten.

Impfschaden-Schutz ist in der privaten Unfallversicherung häufiger bei Komfort- oder Premiumtarifen eingeschlossen, bei Basistarifen gehört er dagegen nicht zum Standard. Die Höhe der Leistung hängt vom jeweiligen Vertrag bzw. von dem festgestellten Invaliditätsgrad ab. Dabei kommt die sogenannte Gliedertaxe zur Anwendung. Hier legt jeder Anbieter fest, welchen Grad der Beeinträchtigung er bei Einschränkung oder Verlust der Funktionsfähigkeit einzelner Körperglieder unterstellt.

Versicherer zurückhaltend bei Gruppen-Unfallversicherungen

Was für die individuelle private Unfallversicherung gilt, trifft in ähnlicher Weise auf Gruppen-Unfallversicherungen zu. Hier sind Anbieter allerdings bislang besonders zurückhaltend, was die Berücksichtigung von Impfschäden im Versicherungsschutz betrifft. Das gilt für Impfschäden im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen in besonderem Maße. Es fehlt einfach an Erfahrungen und entsprechenden Kalkulationsgrundlagen. Es dürfte noch einige Zeit dauern, bis sich die Versicherer in dieser Hinsicht aufgeschlossener zeigen.

Fazit: mit einer privaten Unfallversicherung ist Versicherungsschutz bei Impfschäden möglich, sofern der Tarif entsprechend gestaltet ist. Gerade bei COVID-19-Impfschäden muss man aber genau hinschauen. Einiges ist hier noch zu klären.

Manche Versicherungen können wichtiger sein

Es gibt außerdem Versicherungen, die im COVID-19-Kontext auch von Bedeutung sein können und sogar wichtiger sind als die Impfschaden-Berücksichtigung im Rahmen der Unfallversicherung:

  • ein guter privater Kranken-(zusatz-)schutz: ist immer zu empfehlen, auch und gerade bei Behandlungen gegen COVID-19-Erkrankungen oder Impfschäden durch eine COVID-19-Impfung; notwendige Behandlungen werden von der Krankenversicherung stets übernommen.
  • eine leistungsstarke Berufsunfähigkeitsversicherung: bietet finanzielle Existenzsicherung im Fall der Berufsunfähigkeit und ist wegen mangelhafter bzw. fehlender staatlicher Leistungen unverzichtbar. Die Versicherung leistet auch bei eventueller Berufsunfähigkeit durch Impfschäden, denn entscheidend für die Leistung ist die Berufsunfähigkeit, nicht ihre Ursache.
  • ein guter Todesfallschutz als Hinterbliebenen-Vorsorge: zum Beispiel im Rahmen einer Risikolebensversicherung. Auch hier gilt: versichert ist das Todesereignis, nicht die Todesursache. Die Versicherung zahlt auch bei Tod infolge Impfschaden.

Für weitere Fragen rund um Impfschadenschutz und Versicherungen stehen Ihnen die Experten von Behrschmidt & Kollegen gerne jederzeit Rede und Antwort!



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