Onlineportal myBehrschmidt Erstgespräch Testen Sie uns Anruf Fragen Sie uns

So erreichen Sie uns

Eine gute Beratung und Ihre Zufriedenheit liegen uns am Herzen. Wir von Behrschmidt & Kollegen sind für Sie von Montag bis Freitag von 08:30 bis 17:00 Uhr telefonisch erreichbar.

0911/495 20 10

Kanzleiabwicklung und Berufshaftpflichtschutz

 15. Februar 2021   |    Constantin Behrschmidt

Jetzt beraten lassen

Die Haftung des Anwalts bei Kanzleiabwicklung und Berufshaftpflichtschutz

Es kommt nicht so selten vor, dass ein Anwalt noch während seiner aktiven Berufszeit verstirbt und einen Kanzleibetrieb mit laufenden, noch nicht abgeschlossenen Vorgängen und Mandaten hinterlässt. In solchen Fällen wird in der Regel ein Kollege von der Rechtsanwaltskammer für die Abwicklung bestellt. Rechtsgrundlage bildet § 55 BRAO.

Die Abwicklungstätigkeit dient dem Schutz der Mandanten, soll die Kontinuität der Rechtspflege gewährleisten und nicht zuletzt den guten Ruf des Anwaltsstands wahren. Einem Abwicklungsauftrag kann man sich als Anwalt kaum entziehen, auch wenn die Aufgabe oft eine erhebliche zusätzliche berufliche Belastung darstellt. Der Abwickler wird in eigener Verantwortung tätig, muss jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des verstorbenen Anwalts handeln.

Erledigung der schwebenden Vorgänge binnen Jahresfrist

Die Abwicklung bezieht sich nur auf die anwaltliche Tätigkeit, nicht auf das Vermögen des verstorbenen Kollegen. Der Abwickler tritt auch nicht in Verträge des Verstorbenen ein. Er ist gehalten, eine eigene Buchführung für seine Abwicklungstätigkeit einzurichten. Verfügungen über das Geschäftskonto und finanzielle Dispositionen sind zulässig, soweit dies zur Abwicklung und zur Erledigung der offenen Aufgaben erforderlich ist.

Die Kernaufgabe des Abwicklers besteht aber in der Erledigung der laufenden Mandate. Dem Abwickler stehen dabei die Befugnisse des Rechtsanwalts zu, dessen Kanzlei er abwickelt – nicht mehr und nicht weniger. Die Abwicklung soll schnellstmöglich erfolgen und normalerweise binnen eines Jahres abgeschlossen sein. Während der ersten sechs Monate darf der Abwickler auch noch neue Aufträge annehmen – er ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Danach dürfen keine neuen Mandate mehr übernommen werden. Ausnahmsweise ist die Verlängerung des Abwicklungsauftrags auch über die Jahresfrist hinaus möglich – aber nur für jeweils ein weiteres Jahr und nur auf Antrag. Dabei muss stets begründet werden, warum die Abwicklung in Jahresfrist nicht möglich war.

Haftung (nicht nur) für eigene Fehler als Abwickler

Natürlich können auch bei der Abwicklung von Mandaten Berufsfehler vorkommen, die bei Mandanten zu finanziellen Schäden führen. In solchen Fällen stellt sich die automatisch die Frage nach der Haftung des abwickelnden Anwalts. Es gibt hierzu keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die Haftung ergibt sich aber aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen dem Abwickler und seinen Mandanten. Danach ist der Anwalt auch im Rahmen seiner Abwicklungstätigkeit vollumfänglich in der Berufshaftung.

Die Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt der Bestellung als Abwickler. Sie bezieht sich nicht nur auf eigene Berufsfehler, Versäumnisse und Pflichtverletzungen, sondern auch auf solche des verstorbenen Kollegen – allerdings nur soweit, als vom Abwickler pflichtwidrig unterlassen wurde, noch mögliche Korrekturen bei Versäumnissen seines verstorbenen Kollegen vorzunehmen.

Es versteht sich von selbst, dass bei der oft typischen „Ad-hoc“-Übernahme einer Kanzlei zu Abwicklungszwecken das Risiko, etwas Wichtiges zu übersehen oder Fristen zu versäumen, überdurchschnittlich groß ist. Das gilt selbst bei gewissenhafter Sorgfalt und trotz hohem Einsatz bei der schnellen Einarbeitung in laufende Vorgänge.

Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung verfügen Anwälte grundsätzlich bereits über einen Berufshaftpflichtschutz. In den allgemeinen Bedingungen für anwaltliche Berufshaftpflichtversicherungen wird nicht explizit auf die Abwickler-Tätigkeit Bezug genommen. Der Versicherungsschutz gilt vielmehr generell „für den Fall, dass er (der Anwalt, d.A.) wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit … begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.“

Allerdings ändern sich mit der Übernahme des Abwicklungs-Auftrags die „Grundlagen“, auf denen der Vertrag beruht. Die haftungswirksame (vorübergehende) Betreuung weiterer Mandate stellt ggf. eine Gefahrerhöhung dar, für die gegenüber dem Versicherer nach den Bedingungen eine unverzügliche Anzeigepflicht besteht. Unter Umständen zieht dies Weiterungen wie die notwendige Anpassung des Versicherungsschutzes und der Prämien nach sich.

Als Abwickler bestellte Anwälte sollten daher diesen Sachverhalt schnellstmöglich ihrer Versicherung anzeigen und dabei auch klären, ob die Abwicklung im Versicherungsschutz mit abgedeckt ist oder zusätzlich versichert werden muss. Behrschmidt & Kollegen ist dabei gerne behilflich!



Das könnte Sie auch interessieren:

Vergleiche und anwaltliche Beratungshaftung 1
11. März 2024

Vergleiche und anwaltliche Beratungshaftung

Anwaltliche Beratungshaftung bei Vergleichen – ein wichtiges BGH-Urteil Im Rechtsleben kommt es häufig zu Vergleichen. Darunter werden vertragliche Vereinbarungen verstanden, […]

BRAO Reform und Mandatsgesellschaf 1
12. Februar 2024

BRAO-Reform und Mandatsgesellschaft

Nach der BRAO-Reform – gesetzliche Definition der Mandatsgesellschaft geplant Mit der BRAO-Reform wurde 2022 das…

Vermögensschaden Haftpflicht Verstoßprinzip Verstoßtheorie
10. Januar 2024

Vermögensschaden-Haftpflicht: Verstoßprinzip/Verstoßtheorie

Anwaltlicher Vermögensschaden-Haftpflichtschutz – warum gilt hier das Verstoßprinzip? Rechtsanwälte sind bekanntlich verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die aus der anwaltlichen Tätigkeit […]