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PartG mbB – Berechnung der Jahreshöchstleistung nach Partnern ist tatsächlich gar kein Problem

 30. April 2012   |    Constantin Behrschmidt

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Die aktuelle Diskussion zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater verfolgen wir aufmerksam.

Unserer Ansicht nach wird in der GDV-Stellungnahme (ID 6437280268-55) vom 03.02.2012 die Frage der Jahreshöchstleistung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der PartG mbB nicht korrekt wiedergegeben. Wir haben heute das Bundesministerium der Justiz, die Bundesrechtsanwaltskammer und den GDV entsprechend über unsere Auffassung informiert.

Besonders kritisiert wird die Formulierung des § 51 Abs. 2 S. 2 BRAO-E:

“Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner […] begrenzt werden.”

Grund der Kritik sind die Bedenken darüber, dass diese Formulierung dazu führen könnte, dass der Versicherungsschutz nicht finanzierbar ist, so dass die PartG mbB in der Praxis aus Kostengründen nicht umgesetzt wird.

Der GDV hat mit seiner Stellungnahme (ID 6437280268-55) vom 03.02.2012 den Nährboden für die Diskussion zur Jahreshöchstleistung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der PartG mbB und die damit einhergehenden befürchteten Finanzierungsschwierigkeiten geschaffen.

Unserer Ansicht nach, sind in diesem Zusammenhang grundlegende Punkte bislang nicht gewürdigt worden. Wir möchten nachfolgend diese Punkte erörtern und damit aufzeigen, dass die Problematik der unfinanzierbaren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die PartG mbB nicht existent ist.

Der GDV führt auf Seite 7 seiner Stellungnahme folgende Argumentation an:

„Eine Deckungsbegrenzung ist die Jahresmaximierung der Versicherungssumme. Üblicherweise wird die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssumme auf das 2-fache je Versicherungsjahr begrenzt. Der vorgeschlagene Entwurf des § 51a – neu – BRAO-E sieht die Begrenzung der Versicherungssumme je Versicherungsjahr durch die Vervielfachung mit der Anzahl der Partner und Geschäftsführer, die nicht Partner sind, vor und orientiert sich an den geltenden Regeln für die Rechtsanwalts-GmbH. Dies wäre bei einer exemplarischen Partneranzahl von 100 Partnern eine Jahreshöchstersatzleistung von 250 Mio. EURO für die Partnerschaft und käme versicherungstechnisch einer unmaximierten Versicherungssumme gleich.“

Es wird argumentiert, dass die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungssumme üblicherweise auf das 2-fache je Versicherungsjahr begrenzt wird. Zunächst ist anzumerken, dass dies nicht korrekt ist, denn die Mindestversicherungssumme der Rechtsanwälte (250.000,- EUR je Versicherungsfall) kann nach § 51 Abs. 4 BRAO auf den 4-fachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Gemeint ist wohl eher, dass im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte Versicherungssummen, die über der gesetzlichen Mindestdeckung liegen, also zum Bespiel eine Versicherungssumme von 1 Mio. EUR je Versicherungsfall, üblicherweise 2-fach zur Verfügung stehen.

Nun wird seitens des GDV ein Beispiel aufgeführt, in welchem bei einer PartG mbB, bestehend aus 100 Partnern, eine Jahreshöchstersatzleistung von 250 Mio. EUR errechnet wird. Das Ergebnis dieser Berechnung ist zwar korrekt, jedoch entsteht aufgrund der in Relation gesetzten 2-fachen Jahreshöchstleistung einer „herkömmlichen“ Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, z.B. von einer Anwalts-GbR, ein falsches Bild, da man zu dem Schluss geführt wird, es stünde eine Jahreshöchstleistung von  5 Mio. EUR bei der herkömmlichen Kanzlei, einer Jahreshöchstleistung von 250 Mio. EUR bei der PartG mbB entgegen.

Folgendes Beispiel, welches das GDV-Beispiel aufgreifen soll, möge den tatsächlichen Sachverhalt verdeutlichen:

Eine Anwaltskanzlei (Kanzlei A) – dabei ist es unerheblich, ob diese Kanzlei als GbR oder als herkömmliche Partnerschaft organisiert ist – besteht aus 100 Rechtsanwälten, die alle Sozien bzw. Partner sind. Jeder Anwalt unterhält eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 2.5 Mio. EUR je Versicherungsfall. Es bestehen demnach 100 Einzelpolicen.

Die Jahreshöchstleistung beträgt pro Police das 2-fache der Versicherungssumme, also 5 Mio. EUR. Es bestehen also 100 Policen, von denen jede eine Jahreshöchstleistung von 5 Mio. EUR bietet, so dass dies kumuliert 500 Mio. EUR entspricht. Dieses Risiko trägt die Versicherungswirtschaft bereits heute.

Da es bei dieser Anzahl von Anwälten unüblich wäre, 100 Einzelpolicen zu unterhalten, wird man wohl eher eine Kanzleipolice antreffen, in der alle 100 Anwälte versichert sind. In dieser Kanzleipolice stünde, dass eine Versicherungssumme von 2.5 Mio. EUR je Versicherungsfall und eine Jahreshöchstleistung von 5 Mio. EUR gilt. Möglicherweise führt dieser Umstand zu der bisherigen Fehlinterpretation des GDV.

Der Sinnzusammenhang des GDV Beispiels ergäbe einen Vergleich von 5 Mio. EUR bei der Kanzlei A (2-fache Jahreshöchstleistung der Versicherungssumme von 2.5 Mio. EUR) zu 250 Mio. EUR bei der Kanzlei P (100 Partner multipliziert mit 2.5 Mio. EUR). Anhand dieses Vergleiches ließen sich die Bedenken des GDV hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer PartG mbB erklären.

Dieser Vergleich ist inhaltlich jedoch nicht korrekt, denn die Versicherungssumme der Kanzlei A i.H.v. 2.5 Mio. EUR je Versicherungsfall und die Jahreshöchstleistung von  5 Mio. EUR gelten pro Anwalt, denn die Kanzleipolice ist lediglich wie eine Zusammenfassung der Einzelversicherungen zu interpretieren, so dass die Jahreshöchstleistungen der fiktiven Einzelversicherungen kumuliert werden müssen! Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass natürlich davon ausgegangen werden muss, dass die Kanzlei A die Versicherungssumme von 2.5 Mio. EUR nicht durch Exzedentendeckungen darstellt, sondern es sich um eine herkömmliche Versicherungslösung handelt.

Richtig wäre folgender Vergleich. Die Jahreshöchstleistung der Kanzlei A beträgt kumuliert 500 Mio. EUR (2-fache Jahreshöchstleistung pro Anwalt multipliziert mit 100 Anwälten) im Vergleich zur Jahreshöchstleistung der Kanzlei P von 250 Mio. EUR (2,5 Mio. EUR pro Partner multipliziert mit 100 Partnern). Aus diesem Vergleich wird ersichtlich, dass die Versicherungswirtschaft bereits heute ein deutlich höheres kumuliertes Haftungsrisiko trägt.

In dem Referentenentwurf wird pro Partner der PartG mbB ein Beitrag von 2.500 EUR angenommen. Dieser Beitrag dürfte unserer Ansicht nach problemlos von der Versicherungswirtschaft darstellbar sein, zumal sich das kumulierte Risiko der Jahreshöchstleistung – wie in unserem o.g. Beispiel dargestellt – durch die PartG mbB sogar verringert.

Aus unserer Beratungspraxis können wir berichten, dass wir für unsere Mandantschaft bei Versicherungssummen von 2.5 Mio. EUR regelmäßig Versicherungsbeiträge erzielen, die deutlich unter den im Referentenentwurf genannten 2.500 EUR liegen.

Es lässt sich zusammenfassen, dass es in Bezug auf die Jahreshöchstleistung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der PartG mbB für die Versicherungswirtschaft keine Probleme in der Darstellung von entsprechendem Versicherungsschutz geben dürfte.

Kategorie: PartG mbB | VSH

Schlagwörter PartG mbB



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