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PartG mbB | Wie werden die angestellten Rechtsanwälte mitversichert?

 13. September 2013   |    Constantin Behrschmidt

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Nachfolgend erhalten Sie einige Hinweise zur Mitversicherung der angestellten Rechtsanwälte im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB).

Grundsätzlich kann man festhalten, dass angestellte Rechtsanwälte etwa zu 60% – 80% des Beitrags eines Partners eingestuft werden.

Bei den angestellten Rechtsanwälten kommt es entscheidend auf deren Außenauftritt (z.B. auf dem Briefbogen oder der Website der Kanzlei) an. Die Grundsätze der Anscheinshaftung sind genau zu beachten.

Bei der PartG mbB kommt erschwerend hinzu, dass ein Versicherungsmangel dazu führt, dass die Beschränkung der beruflichen Haftung auf das Gesellschaftsvermögen nicht mehr greift, so dass dann auch wieder der handelnde Partner mit dem Privatvermögen haftet.

Nicht selten treten die angestellten Rechtsanwälte gemeinsam mit den „echten“ Partnern, z.B. auf dem Briefbogen, in Erscheinung. Nach den Grundsätzen der Anscheinshaftung werden diese versicherungstechnisch unter Umständen als Schein-Partner angesehen und dadurch dann wie echte Partner beitragstechnisch berechnet.

Wird beim Berufshaftpflichtversicherer für die angestellten Rechtsanwälte nur der verminderte Beitrag (60% – 80%) entrichtet und stellt sich beispielsweise im Schadenfall heraus, dass die angestellten Rechtsanwälte nach außen hin wie Partner auftreten, also den 100% Beitrag hätten bezahlen müssen, so läge hier schon ein kritischer Versicherungsmangel vor, der den Entfall der Haftungsbegrenzung bewirkt.

Der gesamte Außenauftritt der Kanzlei sollte transparent aufzeigen, wer Partner ist und wer Angestellter ist. Folgende Beispiele, die so oder ähnlich häufig auf Briefbögen verwendet werden, sollen das Problem verdeutlichen.

Beispiel 1:

Auf dem Briefbogen der Kanzlei werden die Anwälte wie folgt aufgeführt.

Anwalt A *
Anwalt B *
Anwalt C
Anwalt D

* Partner i.S.d. PartGG

Fazit: Nach Auffassung vieler Berufshaftpflichtversicherer müssen Anwalt C und Anwalt D wie Partner tarifiert werden, da der Mandant u.U. nicht zweifelsfrei erkennen kann, wer Partner und wer Angestellter ist.

Beispiel 2:

Auf dem Briefbogen der Kanzlei werden die Anwälte wie folgt aufgeführt.

Anwalt A | Partner
Anwalt B | Partner
Anwalt C | angestellter Rechtsanwalt
Anwalt D | angestellter Rechtsanwalt

Fazit: Nach Auffassung vieler Berufshaftpflichtversicherer können bei diesem Außenauftritt die angestellten Rechtsanwälte C und D mit dem verminderten Beitragssatz berechnet werden, da klar erkennbar ist, wer welche Stellung in der Kanzlei innehat.

Beispiel 3:

Auf dem Briefbogen der Kanzlei werden die Anwälte wie folgt aufgeführt.

Partner:

Anwalt A
Anwalt B

Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis:

Anwalt C
Anwalt D

Fazit: Auch in diesem Beispiel sollten die angestellten Rechtsanwälte C und D mit dem verminderten Beitragssatz berechnet werden können, da klar erkennbar ist, wer welche Stellung in der Kanzlei innehat.

Unsere Empfehlung: Wir empfehlen in jedem Fall den gesamten Außenauftritt der Kanzlei sorgfältig nach den beschriebenen Grundsätzen zu prüfen. Der verwendete Briefbogen, die Website o.ä. sollte mit dem Berufshaftpflichtversicherer abgestimmt werden um spätere Diskussionen zu vermeiden.

Kategorie: PartG mbB | VSH

Schlagwörter Angestellte Rechtsanwälte



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