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Verzicht auf den Future-Service bei Pensionszusagen nun rechtssicher möglich

 16. August 2012   |    Constantin Behrschmidt

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Das lange erwartete Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Thema „Verzicht eines beherrschenden Gesellschafter Geschäftsführers auf nicht erdiente Anwartschaften aus seiner Pensionszusage (sog. FUTURE-SERVICE)“ wurde nun endlich am 14.08.2012 veröffentlicht.

Dies eröffnet nun weitreichende Möglichkeiten eine bestehende unterfinanzierte Pensionszusage OHNE steuerliche Nachteile für den Geschäftsführer großteils zu korrigieren. Der Aufbau der Altersvorsorge kann somit deutlich flexibilisiert und vom Unternehmen gelöst werden.

Auf den bereits erdienten Anspruch kann jedoch nach wie vor NICHT steuerlich neutral verzichtet werden.

Um auf den FUTURE Service verzichten zu können sind verschiedene Maßnahmen nötig, die wir gerne mit Ihnen persönlich besprechen.

Aufgrund der umfangreichen rechtlichen Änderungen der Vergangenheit und der bereits feststehenden zukünftigen Veränderungen empfehlen wir noch folgende Punkte zu beachten:

1. Wurde ein möglicher Versorgungsausgleich bereits geregelt (Neuordnung des Versorgungsausgleichsrechts in 2009)?

2. Welche insolvenzsichernden Maßnahmen wurden getroffen (z.B. Teilauslagerung auf eine Unterstützungskasse wg. BGH-Urteil IX ZR 138/04)?

3. Hohe Zusatzkosten aufgrund der Einführung der UNISEX-Versicherungstarife zum 21.12.2012.

4. Risiken aus der Auflösung der Rückstellung in der Rentenbezugszeit.

5. Unkalkulierbare Kosten des tatsächlichen Aufwandes aus der Rentenzahlung.

Wir empfehlen dringend schnellstmöglich eine Überprüfung und Neuordnung der Pensionszusagen durchzuführen.
Dies kann dem Unternehmen enorme Kosten ersparen und gleichzeitig dem Geschäftsführer Planungssicherheit für seinen Ruhestand verschaffen.

Sie können sich gerne per Email an mich wenden, falls hierzu Fragen bestehen.

Kategorie: Altersversorgung

Schlagwörter Pensionszusage



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