Anwaltliche Tätigkeit: Zulassung, Kanzlei und Versicherung
13. Januar 2026 | Constantin Behrschmidt
Kurzzusammenfassung
Der Artikel erläutert die Voraussetzungen der anwaltlichen Tätigkeit: Zulassung, Berufshaftpflichtversicherung, Kanzleipflicht und die Besonderheiten bei Zweigstellen sowie der Tätigkeit im Ausland. Zudem werden die Zulassung und Registrierung von Berufsausübungsgesellschaften im Rahmen der BRAO‑Reform dargestellt und die damit verbundenen Anforderungen an den Versicherungsschutz aufgezeigt.
Anwaltliche Tätigkeit – Zulassung, Registrierung und Berufshaftpflichtversicherung
Für die Aufnahme einer anwaltlichen Tätigkeit ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend erforderlich. Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Nach erfolgter Zulassung besteht die Pflicht, im Bezirk der Kammer eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten (Kanzleipflicht). Eine Ausnahme gilt lediglich für Syndikusanwälte in Anstellungsverhältnissen. Mit der Zulassung ist automatisch die Mitgliedschaft in der zuständigen Rechtsanwaltskammer verbunden.
Errichtung einer weiteren Kanzlei oder Zweigstelle
Eine Zweigstelle ist ein weiterer, von der Zulassungskanzlei abhängiger Standort. Eine weitere Kanzlei hingegen ist rechtlich selbstständig und unabhängig von der Zulassungskanzlei. Die Errichtung einer Zweigstelle oder weiteren Kanzlei ist der Rechtsanwaltskammer, bei der die Mitgliedschaft besteht, unverzüglich anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Befindet sich der neue Standort in einem anderen Kammerbezirk, besteht auch gegenüber dieser Kammer eine Anzeigepflicht (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Eine zusätzliche Kammermitgliedschaft entsteht dadurch jedoch nicht.
Für weitere Kanzleien, nicht aber für Zweigstellen, ist ein zusätzliches besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten. Der vorgeschriebene Mindestberufshaftpflichtschutz bleibt auch bei zusätzlichen Standorten unverändert. Gleichwohl kann eine Erweiterung des Versicherungsschutzes erforderlich sein, da zusätzliche Standorte regelmäßig mit erweiterten Tätigkeitsbereichen und damit gesteigerten Haftungsrisiken verbunden sind.
Verlagerung der Tätigkeit ins Ausland
Wird die anwaltliche Tätigkeit ins Ausland verlagert, kann eine Befreiung von der Kanzleipflicht in Deutschland beantragt werden. In diesem Fall ist ein in Deutschland wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter mit Geschäftsraum zu benennen. Dieser muss nicht zwingend Rechtsanwalt sein. Die Pflicht zum Abschluss einer deutschen Berufshaftpflichtversicherung bleibt bestehen. Diese deckt Haftungsrisiken aus Auslandstätigkeiten jedoch in der Regel nicht ab. Aufgrund abweichender ausländischer Haftungs- und Versicherungsregeln besteht häufig ein Leistungsausschluss für Tätigkeiten im Ausland, sodass hierfür ein separater Versicherungsschutz durch einen ausländischen Versicherer erforderlich ist.
Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften
Berufsausübungsgesellschaften bedürfen grundsätzlich der Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO). Nicht zulassungspflichtig sind:
- Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung, sofern ihnen ausschließlich Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören (§ 59f Abs. 1 Nr. 1 BRAO); eine freiwillige Zulassung ist möglich.
- Mandatsgesellschaften nach § 59f Abs. 1 Nr. 2 BRAO, die ausschließlich für ein einzelnes Mandat gegründet werden; auch hier ist eine freiwillige Zulassung möglich.
Unabhängig von der Zulassung besteht stets eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Kammer. Für den Berufshaftpflichtschutz gelten die einschlägigen Vorgaben der BRAO. Eine Zulassungspflicht entsteht zudem, wenn berufsfremde oder ausländische Gesellschafter oder Mitglieder der Geschäftsführung aufgenommen werden. Bei berufsfremden Beteiligten können zusätzliche berufsrechtliche Anforderungen zu beachten sein.
Zulassung und Registrierung
Neben der Zulassung bestehen verschiedene Registrierungspflichten. Die BRAO‑Reform hat das mögliche Spektrum der Rechtsformen für Berufsausübungsgesellschaften erheblich erweitert. Handelsrechtliche Rechtsformen, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG), mit einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb müssen im Handelsregister eingetragen werden. Die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) sind verpflichtet, diese zur Eintragung im Partnerschaftsregister anzumelden.
Häufige Fragen zu Zulassung, Kanzlei und Versicherung nach BRAO
Wann ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlich?Die Zulassung ist Voraussetzung jeder anwaltlichen Tätigkeit und wird bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt. Ohne sie ist eine anwaltliche Berufsausübung unzulässig.
Ja. Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Zulassung und muss dauerhaft bestehen.
Die Errichtung einer Zweigstelle oder weiteren Kanzlei ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, ggf. auch der Kammer am neuen Standort.
Grundsätzlich ja. Ausnahmen gelten für bestimmte Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung und für Mandatsgesellschaften.
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