Onlineportal myBehrschmidt Erstgespräch direkt anfragen Kontakt wir hören zu

So erreichen Sie uns

Eine gute Beratung und Ihre Zufriedenheit liegen uns am Herzen. Wir von Behrschmidt & Kollegen sind für Sie von Montag bis Freitag von 08:30 bis 17:00 Uhr telefonisch erreichbar.

0911/495 20 10

Anwaltliche Tätigkeit: Zulassung, Kanzlei und Versicherung

 13. Januar 2026   |    Constantin Behrschmidt

Jetzt beraten lassen

Kurzzusammenfassung

Der Artikel erläutert die Voraussetzungen der anwaltlichen Tätigkeit: Zulassung, Berufshaftpflichtversicherung, Kanzleipflicht und die Besonderheiten bei Zweigstellen sowie der Tätigkeit im Ausland. Zudem werden die Zulassung und Registrierung von Berufsausübungsgesellschaften im Rahmen der BRAO‑Reform dargestellt und die damit verbundenen Anforderungen an den Versicherungsschutz aufgezeigt.

Anwaltliche Tätigkeit – Zulassung, Registrierung und Berufshaftpflichtversicherung

Für die Aufnahme einer anwaltlichen Tätigkeit ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend erforderlich. Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Nach erfolgter Zulassung besteht die Pflicht, im Bezirk der Kammer eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten (Kanzleipflicht). Eine Ausnahme gilt lediglich für Syndikusanwälte in Anstellungsverhältnissen. Mit der Zulassung ist automatisch die Mitgliedschaft in der zuständigen Rechtsanwaltskammer verbunden.

Errichtung einer weiteren Kanzlei oder Zweigstelle

Eine Zweigstelle ist ein weiterer, von der Zulassungskanzlei abhängiger Standort. Eine weitere Kanzlei hingegen ist rechtlich selbstständig und unabhängig von der Zulassungskanzlei. Die Errichtung einer Zweigstelle oder weiteren Kanzlei ist der Rechtsanwaltskammer, bei der die Mitgliedschaft besteht, unverzüglich anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Befindet sich der neue Standort in einem anderen Kammerbezirk, besteht auch gegenüber dieser Kammer eine Anzeigepflicht (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Eine zusätzliche Kammermitgliedschaft entsteht dadurch jedoch nicht.

Für weitere Kanzleien, nicht aber für Zweigstellen, ist ein zusätzliches besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten. Der vorgeschriebene Mindestberufshaftpflichtschutz bleibt auch bei zusätzlichen Standorten unverändert. Gleichwohl kann eine Erweiterung des Versicherungsschutzes erforderlich sein, da zusätzliche Standorte regelmäßig mit erweiterten Tätigkeitsbereichen und damit gesteigerten Haftungsrisiken verbunden sind.

Verlagerung der Tätigkeit ins Ausland

Wird die anwaltliche Tätigkeit ins Ausland verlagert, kann eine Befreiung von der Kanzleipflicht in Deutschland beantragt werden. In diesem Fall ist ein in Deutschland wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter mit Geschäftsraum zu benennen. Dieser muss nicht zwingend Rechtsanwalt sein. Die Pflicht zum Abschluss einer deutschen Berufshaftpflichtversicherung bleibt bestehen. Diese deckt Haftungsrisiken aus Auslandstätigkeiten jedoch in der Regel nicht ab. Aufgrund abweichender ausländischer Haftungs- und Versicherungsregeln besteht häufig ein Leistungsausschluss für Tätigkeiten im Ausland, sodass hierfür ein separater Versicherungsschutz durch einen ausländischen Versicherer erforderlich ist.

Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften

Berufsausübungsgesellschaften bedürfen grundsätzlich der Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer (§ 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO). Nicht zulassungspflichtig sind:

  • Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung, sofern ihnen ausschließlich Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören (§ 59f Abs. 1 Nr. 1 BRAO); eine freiwillige Zulassung ist möglich.
  • Mandatsgesellschaften nach § 59f Abs. 1 Nr. 2 BRAO, die ausschließlich für ein einzelnes Mandat gegründet werden; auch hier ist eine freiwillige Zulassung möglich.

Unabhängig von der Zulassung besteht stets eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Kammer. Für den Berufshaftpflichtschutz gelten die einschlägigen Vorgaben der BRAO. Eine Zulassungspflicht entsteht zudem, wenn berufsfremde oder ausländische Gesellschafter oder Mitglieder der Geschäftsführung aufgenommen werden. Bei berufsfremden Beteiligten können zusätzliche berufsrechtliche Anforderungen zu beachten sein.

Zulassung und Registrierung

Neben der Zulassung bestehen verschiedene Registrierungspflichten. Die BRAO‑Reform hat das mögliche Spektrum der Rechtsformen für Berufsausübungsgesellschaften erheblich erweitert. Handelsrechtliche Rechtsformen, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG), mit einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb müssen im Handelsregister eingetragen werden. Die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) sind verpflichtet, diese zur Eintragung im Partnerschaftsregister anzumelden.

Beim Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Beginn des Versicherungsschutzes. Die Rechtsanwaltskammern handhaben dies unterschiedlich: Teilweise wird auf das Datum der Registrierung/Eintragung, überwiegend jedoch auf das Datum der Zulassung abgestellt.

Häufige Fragen zu Zulassung, Kanzlei und Versicherung nach BRAO

Die Zulassung ist Voraussetzung jeder anwaltlichen Tätigkeit und wird bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt. Ohne sie ist eine anwaltliche Berufsausübung unzulässig.

Ja. Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung ist Voraussetzung für die Zulassung und muss dauerhaft bestehen.

Die Errichtung einer Zweigstelle oder weiteren Kanzlei ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, ggf. auch der Kammer am neuen Standort.

Grundsätzlich ja. Ausnahmen gelten für bestimmte Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung und für Mandatsgesellschaften.

Das Risiko wartet nicht. Ihre Berufshaftpflicht sollte es auch nicht tun.

Erleben Sie im Loftfilm, wie eine perfekt abgestimmte Berufshaftpflicht Ihre Kanzlei sichert, Haftungsschmerzen vermeidet, Ihren Expertenstatus stärkt und Ihnen messbare Zeitersparnis bringt.

Wir schaffen Klarheit, bevor Unsicherheit entsteht.

Erstgespräch anfragen   Jetzt anrufen



Das könnte Sie auch interessieren:

Zulassung, Kanzlei und Versicherung nach BRAO1
13. Januar 2026

Anwaltliche Tätigkeit: Zulassung, Kanzlei und Versicherung

Anwaltliche Tätigkeit – Zulassung, Registrierung und Berufshaftpflichtversicherung Für die Aufnahme einer anwaltlichen Tätigkeit ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend erforderlich. […]

Vermögensschaden Haftpflicht Verstoßprinzip Verstoßtheorie
27. August 2025

Haftungsrisiken für Steuerberater bei Mandanteninsolvenz

Haftungsrisiken nicht unterschätzen – die Haftung des Steuerberaters bei drohender Mandanteninsolvenz Ein Steuerberater ist kein Insolvenzverwalter und im Rahmen seines […]

BRAO Reform und Mandatsgesellschaf 1
22. Juli 2025

Neuregelung 2025: Berufshaftpflicht Steuerberater & Ausland

Änderung zum 01. Juli 2025! Berufshaftpflichtschutz für Steuerberater – Haftungsausschlüsse im Ausland Am 1. Juli wird eine Regelung der Verordnung […]