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Berufshaftpflicht für Berufsbetreuer obligatorisch!

 11. November 2022   |    Constantin Behrschmidt

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Ab 1.1.2023 – Berufshaftpflichtversicherung für Berufsbetreuer obligatorisch!

In Deutschland gibt es etwa 11.000 selbstständige Berufsbetreuer, die rechtliche Betreuung für Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen übernehmen. Sie kümmern sich um deren finanzielle und behördliche Angelegenheiten und leisten auch sonst vielfältige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsherausforderungen.

Die Tätigkeit von Berufsbetreuern wird durch das bereits Mitte 2021 verabschiedete Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geregelt. Es hat im Rahmen der Betreuungsrechtsform das alte Betreuungsbehördengesetz abgelöst. Die Reform tritt zum 1.1.2023 in Kraft.

Eine wesentliche Neuerung ist, dass Berufsbetreuer künftig ein amtliches Registrierungsverfahren durchlaufen müssen, um ihren Beruf ausüben zu dürfen. Die Registrierung soll sicherstellen, dass Mindestanforderungen bezüglich Qualifikation, persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit erfüllt sind.

Registrierung und Versicherungsnachweis erforderlich

Eine weitere Neuerung in diesem Zusammenhang ist die Einführung einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung. Um sich behördlich registrieren zu lassen, wird ab 1. Januar 2023 der Nachweis eines angemessenen Berufshaftpflichtschutzes benötigt. „Angemessen“ ist dieser Versicherungsschutz dann, wenn

  • die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall 250.000 Euro beträgt
  • und eine vereinbarte Jahreshöchstleistung 1.000.000 Euro nicht unterschreitet. Die Jahreshöchstleistung begrenzt die Versicherungsleistung für alle Versicherungsfälle eines Jahres auf eine bestimmte Summe.

Die Mindestanforderungen des Gesetzgebers an den Berufshaftpflichtschutz orientieren sich bewusst an entsprechenden Regelungen für Rechtsanwälte.

Registrierungspflicht und Versicherungsnachweispflicht gelten auch für bereits heute tätige Berufsbetreuer. Sie können sich damit allerdings etwas länger Zeit lassen als neu antretende Berufskollegen. Ein Antrag auf Registrierung mit Nachweis des Versicherungsschutzes ist für schon bisher bestellte Berufsbetreuter spätestens bis 30.06.2023 zu stellen.

Betriebshaftpflicht reicht für Berufsbetreuer nicht aus

Viele Berufsbetreuer verfügen noch nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder der Versicherungsschutz entspricht nicht den ab dem neuen Jahr geltenden Anforderungen. Die vielfach bestehende Betriebshaftpflichtversicherung deckt nur Personen- und Sachschäden sowie sogenannte unechte Vermögensschäden ab. So werden finanzielle Folgeschäden von Personen- und Sachschäden bezeichnet.

Nicht abgedeckt sind dagegen echte bzw. reine Vermögensschäden – das sind Vermögensschäden, die unmittelbar aus einer (fehlerhaften) Berufsausübung als Berufsbetreuer resultieren.

Das Risiko von echten Vermögensschäden ist bei Berufsbetreuung vergleichsweise hoch, denn die Regelung der finanziellen Angelegenheiten von betreuten Personen ist wesentlicher Bestandteil der Berufsausübung. Gerade wenn es um größere Summen oder Vermögenswerte geht, kann der Schaden durchaus beträchtlich sein.

Der Betreuer ist in der Haftpflicht und ohne entsprechenden Vermögenschaden-Haftpflichtschutz (eine andere Bezeichnung für die Berufshaftpflichtversicherung) besteht ein erhebliches finanzielles Risiko für Betreuer, aber auch für betreute Personen. Mit der obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung soll dieses Risiko möglichst weitgehend abgedeckt werden.

Sie suchen nach der besten Berufshaftpflicht?

Ob neu als Berufsbetreuer oder bereits länger tätig, die Betreuungsrechtsreform löst Handlungsbedarf aus. Höchste Zeit, sich jetzt um passenden Berufshaftpflichtschutz zu kümmern. Die Experten von Behrschmidt & Kollegen stehen dafür gerne zur Verfügung.



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