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Berufshaftpflicht für Berufsbetreuer: Warum Anwälte ihre Police prüfen sollten

 2. Februar 2026   |    Constantin Behrschmidt

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Kurzzusammenfassung

Anwälte, die als Berufsbetreuer arbeiten, unterschätzen oft ihr Haftungsrisiko. Seit der Betreuungsrechtsreform 2023 ist eine Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 250.000 Euro Versicherungssumme Pflicht. Das Problem: Die anwaltliche Berufshaftpflicht deckt Betreuertätigkeiten meist nicht ab. Typische Schadensfälle entstehen durch Fristversäumnisse bei Sozialleistungen, Fehler in der Vermögenssorge oder bei erbrechtlichen Entscheidungen. Eine Ergänzungspolice schließt diese Lücke.

Haftpflichtschutz für Berufsbetreuer, vermeiden Sie als Anwalt Haftungsrisiken!

Mit der Betreuungsrechtsreform 2023 wurden die Anforderungen an berufliche Betreuer umfassend novelliert. Zu den eingeführten Neuerungen gehörte u.a. die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Rechtsgrundlage dafür bildet das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG).

Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG muss der Versicherungsschutz für Haftpflichtrisiken für Vermögensschäden eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro umfassen. Eine Maximierung der Versicherungsleistung auf eine Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres ist zulässig.

Dringend geboten, anwaltlichen Haftpflichtschutz ergänzen!

Berufsbetreuer vertreten ihre Klienten gerichtlich und außergerichtlich in rechtlichen Angelegenheiten. Den genauen Aufgabenbereich legt das Betreuungsgericht fest. Die Verbindung zum Anwaltsberuf liegt aufgrund der juristischen Ausrichtung der Aufgabenstellung nahe. Viele Anwälte sind (auch) als Berufsbetreuer tätig.

ACHTUNG! Im Rahmen ihrer Anwaltstätigkeit verfügen die Berufsträger bereits über einen Berufshaftpflichtschutz. Eine entsprechende Versicherung nach den Vorgaben der BRAO (§ 51 BRAO) ist Bedingung für die Zulassung als Rechtsanwalt. Manchem Anwalt, der die Berufsbetreuung als zusätzliche Tätigkeit ausüben möchte, ist dabei nicht bewusst, dass sein anwaltlicher Berufshaftpflichtschutz die Betreuertätigkeit nicht abdeckt.

Für die berufliche Betreuung nach der Betreuungsrechtsreform wird ein eigener Berufshaftpflichtschutz benötigt. Der kann im Rahmen einer Ergänzungspolice vereinbart werden.

Berufsbetreuung, ein Aufgabenfeld mit zahlreichen Haftungsfallstricken

Die Haftungsrisiken aus der Tätigkeit als Berufsbetreuer sind vielfältig und dürfen nicht unterschätzt werden. Die Berufsbetreuung bewegt sich üblicherweise im Rahmen des Sozialrechts, einem äußerst umfangreichen Rechtsgebiet mit zahlreichen Nebengesetzen. Allein das deutsche Sozialgesetzbuch als zentrales Regelungswerk des Sozialrechts umfasst mit den SGB I bis XII und XIV 13 Bücher. Daneben gibt es weitere Sozialgesetzgebung auf Bundes- und zum Teil auch auf Landesebene. Es existiert eine eigene Sozialgerichtsbarkeit mit eigenen Verfahrensregeln. Auch sozialrechtliche Verwaltungsverfahren unterliegen eigenen Regeln.

Es ist daher leicht nachzuvollziehen, dass die ebenso umfangreiche wie komplexe Materie zahlreiche Fallstricke für Berufsfehler bietet, die zu Schadensersatzansprüchen führen können. „Schadensanfällig“ sind vor allem folgende Bereiche.

  • ein wichtiger Schadensbereich betrifft die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beantragung von Sozialleistungen. Frist- oder Antragsversäumnisse können schnell passieren und haben u.U. gravierende Auswirkungen. Viele Sozialleistungen werden erst auf Antrag gewährt, das gilt zum Beispiel für Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 33 Abs 1 SGB XI). Eine verspätete Beantragung bedeutet unmittelbar einen Vermögensschaden für Betreute mit entsprechendem Schadenersatzanspruch.
  • eine weitere Fehlerquelle ist der Bereich der Wohnungsfürsorge. Berufsbetreuer kümmern sich um alle Arten von Wohnungsfragen der Betreuten, um Sicherung, Kündigung oder Anmietung von Wohnraum. Für die Aufgabe von Wohnraum von Betreuten sind nach § 1833 BGB besondere Anforderungen zu beachten. „Fehlerträchtig“ sind auch Sozialleistungen im Bereich des Wohnens, zum Beispiel Wohngeldansprüche;
  • Haftungsrisiken birgt ferner die Vermögenssorge durch Berufsbetreuer. Sie regeln ggf. alle finanziellen Angelegenheiten von Betreuten – von der Führung von Bankkonten über die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen bis zur Schuldenregulierung oder Durchführung einer Verbraucherinsolvenz.
  • schadensersatzpflichtige Berufsfehler sind auch im Bereich der erbrechtlichen Rechtsgeschäfte möglich. Hier sind u.a. die besonderen Genehmigungspflichten des § 1851 BGB durch das Betreuungsgericht zu beachten.
  • Haftungsrisiken können sich außerdem im „weiteren Umfeld“ der Betreuungstätigkeit ergeben. Viele Betreuungsvorgänge werden heute digital abgewickelt. In diesem Zusammenhang können Cyber-Risiken entstehen. Auch die Haftung für Sachschäden spielt eine Rolle und sollte mit abgesichert werden. Solche Sachschäden sind gar nicht so selten, hier nur zwei Beispiele: im Zuge eines vom Berufsbetreuers veranlassten Umzugs des Betreuten in ein Pflegeheim kommt Umzugsgut abhanden oder wird beschädigt oder ein Betreuter verursacht einen Wasserschaden im Zuge der Aufgabe von Wohnraum.

Haftungsrisiken optimal absichern

Sie sind Anwalt und auch als beruflicher Betreuer tätig? Sie benötigen einen maßgeschneiderten Berufshaftpflichtschutz für Ihre Betreuertätigkeit oder haben Fragen zu Ihrem Berufshaftpflichtschutz? Die Experten von Behrschmidt & Kollegen stehen Ihnen gerne Rede und Antwort. Als Spezialmakler für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe kennen wir den Markt genau und sorgen für optimale Versicherungslösungen.

Häufige Fragen zur Berufshaftpflicht für Berufsbetreuer

Ja, seit der Betreuungsrechtsreform 2023 ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Berufsbetreuer gesetzlich vorgeschrieben. Die Mindestdeckung beträgt 250.000 Euro für Vermögensschäden.

In den meisten Fällen nicht. Für die berufliche Betreuung benötigen Anwälte eine separate Ergänzungspolice.

Häufige Schadensfälle entstehen durch versäumte Fristen bei Sozialleistungsanträgen, Fehler in der Vermögenssorge, Probleme bei der Wohnungsfürsorge oder bei erbrechtlichen Angelegenheiten.

Das Betreuungsorganisationsgesetz schreibt mindestens 250.000 Euro pro Schadensfall vor. Die jährliche Gesamtleistung darf auf eine Million Euro begrenzt werden.

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