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Berufshaftpflicht für Junganwälte

 14. Dezember 2022   |    Constantin Behrschmidt

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Auf was sollten Junganwälte bei Abschluss einer Berufshaftpflicht achten?

Nach dem bestandenen Zweiten Juristischen Staatsexamen besteht die Möglichkeit, die Zulassung als Rechtsanwalt zu beantragen. Mit dem Antrag ist der jeweils zuständigen regionalen Rechtsanwaltskammer auch die Bestätigung über den Abschluss einer Berufshaftpflicht einzureichen.

Der Berufshaftpflichtschutz ist für die Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt obligatorisch. Er muss während der gesamten Dauer der Zulassung aufrechterhalten werden und den berufsrechtlichen Mindestanforderungen an den Versicherungsschutz genügen. Einzelheiten sind in § 51 BRAO geregelt.

Mindestanforderungen an die Zulassungspolice

Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Tätigkeit als Einzelanwalt 250.000 Euro pro Versicherungsfall. Die Jahreshöchstleistung kann begrenzt werden, darf aber den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme – also eine Million Euro – nicht unterschreiten (§ 51 Abs. 4 BRAO). Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme (= 2.500 Euro) ist möglich (§ 51 Abs. 5 BRAO). Die Versicherung muss bei einem im Inland zugelassenen Versicherer abgeschlossen werden.

Eine Versicherung, die genau diese Mindestanforderungen abdeckt, wird häufig als Zulassungspolice bezeichnet, weil sie bevorzugt im Zusammenhang mit der erstmaligen Zulassung als Rechtsanwalt vereinbart wird. Die Beiträge für diesen Mindestschutz sind überschaubar. Solange sich der Kanzleibetrieb in Grenzen hält und vielleicht nur nebenberuflich ausgeübt wird, mag der Mindestschutz genügen. Sobald die Tätigkeit aber einen beträchtlicheren Umfang einnimmt und auch größere Mandate übernommen werden, sollte überlegt werden, ob die Zulassungspolice tatsächlich noch angemessen ist.

Auf angemessenen Versicherungsschutz achten

Die Berufshaftpflichtversicherung ist mehr als eine formale Anforderung, um als Junganwalt mit eigener Kanzlei starten zu können. Sie sollte (Vermögenschaden-)Haftpflichtschäden aus der Anwaltstätigkeit möglichst umfassend abdecken. Sie kann dann einen aktiven Beitrag zur finanziellen Existenzsicherung leisten.

Die Risiken eines Haftpflichtschadens sind nicht zu unterschätzen. Bereits bei einem falsch berechneten Zugewinnausgleich in einem Scheidungsverfahren kann der Schaden 250.000 Euro schnell überschreiten. Auch bei Rentenberechnungen im Verkehrsrecht geht es oft um hohe Beträge und Fehler führen zu Schäden jenseits der Mindestversicherungssumme. Daher sollte das Schadenrisiko sehr sorgfältig abgewogen und der Versicherungsschutz darauf abgestellt werden. Was angemessen ist, hängt von Umfang und Art der angestrebten Tätigkeit ab.

Der Versicherungsschutz in den Policen erstreckt sich üblicherweise nur auf die anwaltliche Berufstätigkeit. Nicht abgedeckt sind dagegen Fälle jenseits der Rechtsberatung – wenn zum Beispiel betriebswirtschaftliche oder finanzielle Beratung geleistet wird. In der Regel sind bei den Policen auch bestimmte Tätigkeiten mit abgedeckt, die sich im Grenzbereich von Anwaltstätigkeit und anderen Tätigkeitsfeldern bewegen. Dazu gehört u.a. die Tätigkeit als Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Mediator usw. – Hier empfiehlt sich aber stets ein Blick in das Kleingedruckte der Versicherungsbedingungen, ob der Versicherungsschutz tatsächlich das Gewünschte umfasst und ausreichend ist.

Anwalt in der Bürogemeinschaft oder Sozietät

Manchmal erfolgt die Aufnahme einer Anwaltstätigkeit im Rahmen einer Bürogemeinschaft oder durch Begründung einer Sozietät mit einem anderen Anwalt. Bei der Bürogemeinschaft bleibt jeder Anwalt eigenständig und eigenverantwortlich tätig, nur der Bürobetrieb ist gemeinschaftlich organisiert. Die Anforderungen an den Berufshaftpflichtschutz bleiben davon unberührt.

Anders sieht es bei einer (nicht-haftungsbeschränkten) Sozietät aus. Hier muss seit dem Inkrafttreten der BRAO-Reform zum 1.8.2022 ein eigener Berufshaftpflichtschutz bestehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro, die Jahreshöchstleistung kann auf zwei Millionen Euro begrenzt werden. Die Berufshaftpflichtversicherung für die Sozietät muss zusätzlich zur Zulassungspolice bestehen. Bei Berufsausübungsgesellschaften in anderen Rechtsformen und mit mehr Anwälten gelten ggf. noch höhere Anforderungen.

Welche Versicherungen sind neben der Berufshaftpflicht sonst noch wichtig?

Neben dem obligatorischen Berufshaftpflichtschutz sollte bei Aufnahme einer anwaltlichen Tätigkeit auch an weitere Versicherungen gedacht werden. Einige Gefahren resultieren nicht nur aus der Berufsausübung, sondern zusätzlich auch aus dem Kanzleibetrieb. Zur Versicherungsausstattung gehört daher:

  • eine Berufsunfähigkeitsversicherung: diese deckt Ihre wertvolle Arbeitskraft ab und schützt Sie vor dem finanziellen Ruin;
  • eine Inhaltsversicherung: die „Hausratversicherung“ für die Kanzlei (ggf. erweitert um eine Elektronikversicherung);
  • eine Cyberversicherung: deckt Cyberschäden im eigenen Kanzleibetrieb und bei Dritten ab.

Beste Lösungen für Ihre Berufshaftpflicht am Markt

Die Experten von Behrschmidt & Kollegen sind bei der Auswahl des passenden Versicherungsschutzes gerne behilflich. Wir entwickeln (nicht nur) für junge Rechtsanwältinnen und -anwälte maßgeschneiderte Versicherungskonzepte und suchen als unabhängiger Fachversicherungsmakler nach den besten Lösungen am Markt.



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