Das Wichtigste in Kürze:
- Ab 1. Juli 2025: Neue Regeln für Haftungsausschlüsse in der Berufshaftpflicht von Steuerberatern.
- Ausschluss künftig nur noch für Ansprüche vor außereuropäischen Gerichten zulässig.
- Meist bereits gängige Praxis in den Versicherungsbedingungen.
Änderung zum 01. Juli 2025! Berufshaftpflichtschutz für Steuerberater – Haftungsausschlüsse im Ausland
Am 1. Juli wird eine Regelung der Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe wirksam, die auslandsbezogene Haftungsausschlüsse beim Berufshaftpflichtschutz für Steuerberater betrifft. Die entsprechende Vorschrift in der Durchführungsverordnung zum Steuerberatergesetz (DVStB) wird neu gefasst.
In § 53a Abs. 1 Nr. 5 DVStB-aF heißt es bisher:
„Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für …
5. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in den Ländern Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Georgien, Jugoslawien (Serbien und Montenegro), Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine und Weißrußland sowie vor Gerichten in außereuropäischen Ländern mit Ausnahme der Türkei geltend gemacht werden.“
In der ab 1. Juli geltenden Neufassung lautet die entsprechende Passage wie folgt:
„Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für …
5. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in außereuropäischen Staaten geltend gemacht werden.“
Überfällige Bereinigung, Berücksichtigung der EU-Erweiterung
Die Anpassung wurde in erster Linie vorgenommen, weil die alte Auflistung nicht mehr zeitgemäß ist – Jugoslawien existiert als Staat nicht mehr, Mazedonien heißt jetzt offiziell Nordmazedonien. Zahlreiche Länder sind mittlerweile EU-Mitglieder. Bei diesen neuen EU-Ländern Haftungsausschlüsse weiterhin zuzulassen, während er bei anderen EU-Staaten nicht möglich ist, hätte sich nicht rechtfertigen lassen. Daher nimmt die Neufassung eine überfällige Bereinigung vor.
Der geografische Geltungsbereich von Haftungsausschlüssen ist jetzt klar und eindeutig geregelt. Im Unterschied zur alten Vorschrift ist die Türkei in der neugefassten Norm nicht mehr explizit erwähnt. Der Grund ist: die Türkei gilt nicht als (rein) außereuropäisches Land, da sie einen europäischen und einen außereuropäischen Teil hat. Ein Haftungsausschluss für die Türkei ist auch unter der Neufassung weiterhin nicht möglich.
Was sagen die Versicherungsbedingungen zum Haftungsausschluss?
Die Neuregelung dürfte den geltenden Berufshaftpflichtschutz für Steuerberater nur ausnahmsweise berühren. Die schon seit Langem bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (AVB-RSW) sehen im Teil Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Steuerberater (BBR-S) bezüglich auslandsbezogener Haftungsausschlüsse Folgendes vor:
4. Ausschlüsse
4.1 Haftpflichtansprüche mit Auslandbezug:
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche
a) welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden; dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO);
b) aus der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
Die Risikoausschlüsse gem. Ziffern a) und b) gelten jedoch nicht für das europäische Ausland, die Türkei und die Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion einschließlich Litauen, Lettland und Estland. Die Leistungspflicht des Versicherers ist in diesen Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Dies entspricht schon weitgehend dem künftig bestehenden Spielraum für Haftungsausschlüsse. Ob im konkreten Einzelfall eines Berufshaftpflichtschutzes etwas anderes gilt, kann nur ein Blick in die jeweiligen Versicherungsbedingungen zeigen.