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Der Gebühren-Selbstbehalt / Gebühreneinwurf

 12. Februar 2013   |    Constantin Behrschmidt

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In den AVB der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung findet sich unter § 1 I 1 Satz 2 folgender Wortlaut:

„Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren“.

Diese Regelung wird oftmals als Gebühren-Selbstbehalt oder Gebühreneinwurf bezeichnet. Wie diese Regelung auszulegen ist, wird nachfolgend erläutert.

Verlangt ein Mandant im Wege des Schadensersatzes die vereinbarten Gebühren oder Honorare zurück, so könnte dem Wortlaut von § 1 I 1 Satz 2 AVB zufolge zunächst vermutet werden, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht.

Wäre dies tatsächlich der Fall, so würde neben dem üblichen, vertraglichen Selbstbehalt ein weiterer Selbstbehalt existieren, der den vertraglichen Selbstbehalt (i.d.R. 1.500 EUR bis 2.500 EUR) um ein Vielfaches übersteigen kann. Dieser Umstand würde den Versicherungsschutz erheblich entkräften, wäre weiterhin eine überraschende Klausel und damit AGB-rechtlich bedenklich und würde überdies auch gegen § 51 BRAO verstoßen.

In § 51 Ziff. 5 BRAO wird geregelt, dass der Selbstbehalt des Rechtsanwaltes maximal 2.500 EUR betragen darf.

§ 1 I 1 Satz 2 AVB stellt folglich keinen Gebühreneinwurf im Sinne eines erweiterten Selbstbehaltes dar. Der Ausschluss in den AVB bezieht sich auf Bereicherungsansprüche, d.h. es besteht kein Versicherungsschutz wenn der Mandant Gebühren und Honorare zurückverlangt, weil der Anwaltsvertrag nichtig oder die Honorarrechnung zu hoch ist (vgl. Diller, Dr. Martin ‚AVB-RSW – Kommentar zur RA-Berufshaftpflichtversicherung‘ 2009, S. 96 Rn. 70).

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