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Die PartG mbB – bei Anwälten immer beliebter.

 15. April 2021   |    Constantin Behrschmidt

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Die PartG mbB – bei Anwälten immer beliebter. Aus guten Gründen!

Mit dem 2013 in Kraft getretenen PartG mbB-Gesetz¹ ist eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft geschaffen worden, die es Freiberuflern mit obligatorischer Berufshaftpflichtversicherung ermöglicht, die Berufshaftung auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Damit wurde insbesondere eine Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) angeboten.

Die PartG mbB ist zwar nicht speziell für Anwälte gedacht, wird von ihnen aber gerne genutzt. Das zeigt die Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer. Zum 1. Januar 2015 gab es in Deutschland 3.716 anwaltliche Partnerschaftsgesellschaften, davon waren 843 oder knapp 23 Prozent Partnerschaftsgesellschaften mit begrenzter Berufshaftung (PartG mbB’s). Daneben bestanden 694 Rechtsanwalts-GmbH’s. Andere Rechtsformen hatten und haben untergeordnete Bedeutung.

Innerhalb von 5 Jahren Zahl mehr als verdreifacht

Fünf Jahre später – zum 1. Januar 2020 – sieht die Verteilung wie folgt aus: es bestehen 5.327 Partnerschaftsgesellschaften, davon 2.587 oder fast die Hälfte als PartG mbB’s. Der Zuwachs bei den Partnerschaftsgesellschaften ist praktisch ausschließlich auf PartG mbB‘s zurückzuführen. Die Zahl der Rechtsanwalts-GmbH’s hat sich in dem 5 Jahres-Zeitraum ebenfalls deutlich erhöht – auf 1.018 bzw. um fast 50 Prozent, konnte aber mit der Dynamik bei den PartG mbB’s nicht mithalten. Ihre Zahl hat sich binnen 5 Jahren mehr als verdreifacht.

Zwei Modelle für Haftungsbegrenzung: PartG mbB und RA-GmbH

Als Fakt bleibt: Rechtsanwälte setzen verstärkt auf Formen der gemeinschaftlichen Organisation mit Haftungsbeschränkung. Dafür stehen mit der PartG mbB und der Rechtsanwalts-GmbH zwei Modelle zur Verfügung. Der entscheidende Vorteil: die Berufshaftung wird bei beiden Modellen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft eine eigenständige Berufshaftpflichtversicherung gemäß den rechtlichen Anforderungen abschließt. Die Bestimmungen für die PartG mbB und die Rechtsanwalts-GmbH sind nahezu identisch.

Die Mindestversicherungssumme beträgt 2,5 Mio. Euro pro Versicherungsfall. Eine vereinbarte Jahreshöchstleistung muss mindestens

  • den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme – also 10 Mio. Euro – umfassen
  • die Mindestversicherungssumme multipliziert mit der Zahl der Gesellschafter (vgl. § 51a BRAO für die PartG mbB bzw. § 59j BRAO für die RA-GmbH).

Die Begrenzung des Haftungsrisikos ist wesentliches Motiv, sich gemeinschaftlich in einer PartG mbB oder RA-GmbH zu organisieren und erklärt den Auftrieb der beiden Gesellschaftsformen in den vergangenen Jahren. Der wesentliche Unterschied bei der Haftung ist: in der PartG mbB beschränkt sich die Haftungsbegrenzung ausschließlich auf das Berufshaftpflichtrisiko, in der RA-GmbH gilt die Haftungsbegrenzung auch für das wirtschaftliche Risiko des gemeinsamen Geschäftsbetriebs.

Hintergrund: die PartG mbB ist weiterhin Personengesellschaft mit persönlich haftenden Gesellschaftern, nur die Berufshaftung ist begrenzt. Die RA-GmbH ist dagegen eine Kapitalgesellschaft mit grundsätzlich beschränkter Haftung, wie der Name schon sagt.

Was für die PartG mbB spricht

Trotz der weitergehenden Haftungsbegrenzung bei der RA-GmbH gibt es gute Gründe, sich für die PartG mbB zu entscheiden:

  • das wirtschaftliche Risiko des gemeinsamen Geschäftsbetriebs ist im Normalfall überschaubar. Die weitergehende Haftungsbegrenzung der RA-GmbH bietet daher nur einen beschränkten Mehrwert;
  • die GmbH ist eine Gesellschaftsform des Handelsrechts. Dementsprechend sind die handelsrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung, Bilanzierung und Publizität zu beachten. Die Kaufmanns-Eigenschaft zieht die Pflicht zur (beitragspflichtigen) IHK-Mitgliedschaft nach sich;
  • bei der GmbH ist Gewerbesteuer zu zahlen und es fällt Körperschaftsteuer an. Bei der PartG mbB findet die Besteuerung nur auf Gesellschafterebene statt;
  • die Gründung der PartG mbB ist einfacher. Sie benötigt keinen beurkundungspflichtigen Gesellschaftsvertrag wie die RA-GmbH. Es wird kein Mindestkapital gefordert und es besteht trotz Haftungsbeschränkung keine Kapitalerhaltungspflicht analog §§ 30, 31 GmbHG. Die PartG mbB unterliegt auch nicht der Insolvenzantragspflicht

Besonders einfach ist die „Gründung“ der PartG mbB aus einer bestehenden PartG heraus. Dazu bedarf es nicht einmal eines Rechtsformwechsels. Nötig sind lediglich ein entsprechender Gesellschafterbeschluss, die Änderung des Gesellschaftervertrages, der Abschluss einer vorgabengemäßen Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung als PartG mbB im Partnerschaftsregister.

[1] Der etwas umständliche Titel des Gesetzes lautet: „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“



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