Kurzzusammenfassung
- BGH-Urteile verschärfen die Haftung: Steuerberater müssen Mandanten frühzeitig auf Insolvenzgefahren hinweisen.
- Pflichtverletzungen mit Folgen: Haftung auch bei korrekter Jahresabschlusserstellung möglich.
- Absicherung notwendig: Vermögensschadenhaftpflicht schützt vor existenziellen Risiken.
Haftungsrisiken nicht unterschätzen – die Haftung des Steuerberaters bei drohender Mandanteninsolvenz
Ein Steuerberater ist kein Insolvenzverwalter und im Rahmen seines Mandats auch nicht in der unmittelbaren Verantwortung für Entscheidungen oder Handlungen seiner Mandanten. Trotzdem entstehen bereits durch die Beratungstätigkeit für von Insolvenz bedrohte Mandanten bestimmte Pflichten. Bei Pflichtverletzungen kann der Steuerberater in die (Mit-)Haftung genommen werden.
Durch die BGH-Rechtsprechung wurde die Steuerberaterhaftung im Zusammenhang mit Insolvenzen im Zeitablauf deutlich verschärft. Bereits im Jahr 2017 hat der BGH in einem wegweisenden Urteil (BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az.: IX ZR 285/14) das Haftungsrisiko für Steuerberater deutlich erhöht.
Haftungsrisiken aus der Steuerberatung und Jahresabschlusserstellung
Ein Steuerberater muss danach seinen Mandanten unverzüglich auf die Insolvenzreife hinweisen, sobald ihm im Rahmen seines Mandates entsprechende Informationen vorliegen. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall wurde ein Steuerberater in die Haftung genommen, der im Rahmen seines Mandats den Jahresabschluss zu erstellen hatte. Der BGH sah den Steuerberater dabei gleich unter zwei Aspekten in der Haftung:
- im Kontext seines Beratungsauftrags und
- im Rahmen des Auftrags zur Jahresabschlusserstellung.
Der Steuerberater hätte seinen Mandanten bereits aufgrund seines Beratungsauftrags auf die drohende Insolvenz und die sich daraus für die Geschäftsführung ergebenden Pflichten hinweisen müssen, wenn er dafür entsprechende Anhaltspunkte hatte und den Eindruck gewinnen musste, dass diese dem Mandanten nicht bewusst waren. Eine Haftung besteht unabhängig davon, ob der Jahresabschluss korrekt erstellt wurde oder mängelbehaftet war.
Ein Haftungsrisiko ergibt sich auch aus der Jahresabschlusserstellung. Der BGH wertete den Jahresabschluss des Steuerberaters als mangelhaft, weil in der Bilanz Fortführungswerte ausgewiesen waren, obwohl angesichts der vorliegenden Informationen ernsthafte Zweifel an der Fortführbarkeit des Unternehmens bestehen mussten. Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzierung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosezeitraumes damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungsverfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird.
Hinweispflichten auch im mittelbaren Beratungszusammenhang
In einem weiteren Urteil hat der BGH 2023 seine diesbezügliche Rechtsprechung bekräftigt und nochmals erweitert (BGH, Urteil vom 29.06.2023, Az.: IX ZR 56/22). Eine Haftung für Steuerberater im Insolvenz-Zusammenhang kann sich danach sogar dann ergeben, wenn die Beratung zu Insolvenzgründen selbst nicht Hauptleistung der Mandatsvereinbarung ist.
In dem hier zu entscheidenden Fall ging es um die Beratungspflichten eines Rechtsanwalts. Die Entscheidung betrifft aber Steuerberater gleichermaßen, soweit sie Rechtsberatung leisten. Im Fall hatten die Geschäftsführer einer GmbH & Co KG – Vater und Sohn – auch nach der Insolvenzreife des Unternehmens noch Zahlungen geleistet und wurden dafür vom Insolvenzverwalter in Regress genommen. Diese machten ihrerseits gegenüber dem Anwalt Regress geltend wegen Verletzung seiner Beratungspflichten zur Insolvenzreife – zu Recht wie der BGH urteilte. Seine Hinweispflichten erstreckten sich hier auch auf die Geschäftsführer, obwohl diese nicht unmittelbar in die Mandatsvereinbarung zwischen dem Anwalt und der GmbH & Co. KG einbezogen waren.
Aus der BGH-Rechtsprechung folgt: sobald Steuerberater bei Mandanten wirtschaftliche Entwicklungen feststellen, die auf eine drohende Insolvenz hinweisen, sind sie in der Hinweis- und Aufklärungspflicht. Die rechtliche Bewertung der Insolvenzreife liegt dagegen außerhalb der Steuerberater-Kompetenz. Auf keinen Fall darf der Steuerberater „geschönte“ Jahresabschlüsse erstellen oder die Verschiebung von Vermögenswerten oder andere Handlungen zu Lasten von Gläubigern unterstützen. Das Fazit: Die BGH-Rechtsprechung erweitert die Haftung erheblich – selbst bei Tätigkeiten, die nur mittelbar mit Insolvenzen zu tun haben.
Haftpflichtschutz für steuerberatende Berufe
Die BGH-Urteile zeigen: Haftungsrisiken im Zusammenhang mit drohenden Mandanteninsolvenzen dürfen nicht unterschätzt werden. Eine ausreichende Absicherung im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Steuerberater ist essentiell und schützt vor der eigenen Insolvenz.
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