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Neue Möglichkeiten für die AGB-mäßige Haftungsbeschränkung bei Rechtsanwälten – § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO-E

 8. Mai 2012   |    Constantin Behrschmidt

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Nach einem aktuellen Referentenentwurf soll es in Zukunft auch für Rechtsanwälte und Patentanwälte möglich sein (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO-E), mittels vorformulierter Vertragsbedingungen die Haftung für Beratungsfehler für alle Arten der Fahrlässigkeit auf  1 Mio. EUR zu begrenzen.

Bislang können Anwälte – im Unterschied zu Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern – die Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen nur bei einfacher Fahrlässigkeit beschränken. Künftig wäre dies dann ggf. sogar für Fälle der groben Fahrlässigkeit möglich.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der vertraglichen Haftungsbegrenzung auf 1 Mio. EUR ist, dass in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch tatsächlich eine Versicherungssumme von 1 Mio. EUR unterhalten wird.

Kategorie: Vermögensschaden-Haftpflicht

Schlagwörter AGB



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