
Syndikusanwälte benötigen keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
15. Januar 2016 | Constantin Behrschmidt
Seit dem 01.01.2016 können sich Unternehmensjuristen als Syndikusanwalt zulassen.
Eine Zulassung als Rechtsanwalt kann parallel bestehen, muss aber nicht. Sie ist insbesondere dann nicht nötig, wenn außerhalb der Tätigkeit als Unternehmensjurist keinerlei Rechtsberatung durchgeführt wird.
Ein als Syndikusanwalt zugelassener Berufsträger benötigt für seine Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Ist dieser Syndikusanwalt gleichzeitig auch als Rechtsanwalt zugelassen, benötigt er ausschließlich für die anwaltliche Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt, wie bisher, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, welche in der Regel als sogenannter Zulassungsvertrag (Minipolice) ausgestaltet ist.
Kategorie: Vermögensschaden-Haftpflicht
Schlagwörter Syndikus, Syndikusanwälte
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