
Vermögensschaden-Haftpflicht: Verstoßprinzip/Verstoßtheorie
10. Januar 2024 | Constantin Behrschmidt
Anwaltlicher Vermögensschaden-Haftpflichtschutz – warum gilt hier das Verstoßprinzip?
Rechtsanwälte sind bekanntlich verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die aus der anwaltlichen Tätigkeit resultierenden Haftpflichtgefahren abzuschließen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 EUR. Eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme ist zulässig. Der Versicherungsschutz muss alle Haftpflichtgefahren abdecken, die im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit stehen. Das ergibt sich zwingend aus § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO. Aber was bedeutet jetzt das Verstoßprinzip?
Eine logische Konsequenz aus dieser Anforderung ist, dass bei der anwaltlichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung das sogenannte Verstoßprinzip gilt und nicht das Schadensereignisprinzip wie sonst bei Haftpflichtversicherungen üblich. Beide Prinzipien stellen auf die Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Laufzeit des Versicherungsvertrags ab. Was bedeutet das? Beim Schadensereignisprinzip kommt es für die Leistungspflicht des Versicherers entscheidend darauf an, wann der Haftpflichtschaden eingetreten ist. Tritt das Schadensereignis erst nach Ablauf der Versicherungsvertrages ein, ist der Versicherer nicht mehr in der Leistungspflicht. Anders beim Verstoßprinzip: hier kommt es für die Leistungspflicht nicht auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts, sondern auf den Zeitpunkt an, an dem der Berufsfehler begangen wurde.
Zwischen Berufsfehler und Schadeneintritt können viele Jahre liegen
Der Versicherungsschutz greift hier demnach auch bei Schäden, die sich erst lange nach dem Ende des Versicherungsvertrages manifestieren, sofern der verursachende Berufsfehler während der Laufzeit des Vertrags begangen wurde. Das Versicherungsverhältnis kann zum Beispiel beendet worden sein, weil der Versicherer zwischenzeitlich gewechselt wurde oder weil die anwaltliche Tätigkeit aufgegeben wurde und keine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mehr benötigt wird.
Dass zwischen dem Zeitpunkt des Berufsfehlers und dem Zeitpunkt des Schadenseintritts ein längerer Zeitraum liegt, ist keineswegs die Ausnahme. Es gibt viele denkbare Konstellationen, bei denen ein anwaltlicher Berufsfehler sich erst nach Jahren in einem Schaden manifestiert. Ein typisches Beispiel sind fehlerhafte Eheverträge oder Erbverträge, bei denen sich der Schaden erst im Falle einer späteren Trennung bzw. Scheidung oder im Todesfall zeigt.
Das Verstoßprinzip ist üblicherweise in den Versicherungsbedingungen für die anwaltliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verankert. Trotz der Schutzwirkung auch über die Laufzeit eines Versicherungsvertrages hinaus bedeutet das Verstoßprinzip nicht automatisch, dass damit das finanzielle Risiko aus Berufsfehlern komplett abgedeckt ist. Natürlich greift der Versicherungsschutz auch hier nicht, wenn es zu vorsätzlichen Pflichtverletzungen bei der Berufsausübung gekommen ist. Und der Versicherungsschutz ist und bleibt stets maximal auf die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Auch beim Verstoßprinzip – es gilt die vereinbarte Versicherungssumme
Das kann selbst dann zum Problem werden, wenn die Versicherungssumme bei Vertragsabschluss angemessen war und die zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Risiken vollständig abgedeckt hat. Vermögensmehrungen im Zeitablauf bei betreuten Mandanten können die Höhe eines künftigen Schadens und damit auch mögliche Haftpflichtansprüche nachhaltig beeinflussen. Die ursprüngliche Versicherungssumme reicht dann womöglich nicht mehr aus, um einen Schaden abzudecken – die Konsequenz: der Anwalt ist in diesem Fall auch mit seinem Privatvermögen in der Haftung. Bei der Risikobewertung im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sollte daher nicht nur die aktuelle Risikosituation betrachtet werden, sondern auch mögliche künftige Entwicklungen sind zu berücksichtigen.
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Mit Erfahrung, langjährigen Partnerschaften und innovativen Lösungsansätzen erzielen wir nachhaltige Ergebnisse und schaffen Vertrauen für unsere Mandanten. Wir sehen Versicherungsschutz nicht als einen einmaligen, fallweisen Vorgang, sondern als Prozess, den es stetig zu optimieren gilt. Wir sind Ihr verlässlicher Partner bei der Identifizierung, Gestaltung und Betreuung von optimalen Versicherungskonzepten.
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