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Berufshaftpflicht Schaden melden – Anleitung für Berufsträger

 4. Mai 2026   |    Constantin Behrschmidt

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Kurzzusammenfassung

Rechtsanwälte und Steuerberater sind über die Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht) gesetzlich abgesichert, doch der Versicherungsschutz greift nur dann zuverlässig, wenn die Schadenmeldung formal und zeitlich sauber abläuft. Ein Versicherungsfall setzt voraus, dass ein Mandatsverhältnis besteht, eine Pflichtverletzung vorliegt und diese kausal zum Schaden geführt hat. Sobald der Berufsträger seinen möglichen Fehler erkennt, läuft die Meldepflicht „unverzüglich“, also häufig deutlich früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Mandant erstmals Forderungen stellt. Die Anzeige sollte schriftlich an die Schadenabteilung des Versicherers gehen und Versicherungsschein-Nummer, Mandantendaten, eine sachliche Schilderung des Vorfalls sowie bei Sozietäten die Versicherungsdaten der Mitversicherten enthalten.

Wer Schäden im Rahmen des Selbstbehalts selbst reguliert, um die Sache schnell zu erledigen, geht ein erhebliches Risiko ein. Eine solche Selbstregulierung kann als stillschweigendes Schuldanerkenntnis gewertet werden und gefährdet den Versicherungsschutz für später auftretende Folgeschäden oder weitere Geschädigte. Genauso schädlich ist jeder Versuch, den eigenen Fehler in der Schadenmeldung zu beschönigen oder zu verschleiern, nur vollständige Transparenz sichert die Deckung.

Berufshaftpflichtschutz für Rechtsanwälte und Steuerberater. Rechtzeitig und richtig Schäden melden.

Auch bei größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit lassen sich Berufsfehler nicht immer vermeiden. Für Vermögensschäden, die Mandanten daraus entstehen, haften Rechtsanwälte und Steuerberater persönlich. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber für diese Berufsgruppen daher einen obligatorischen Berufshaftpflichtschutz vorgesehen.

Doch wie geht man vor, wenn der Fall des Falles eintritt? Auch bei der Schadenmeldung an den Versicherer kann einiges schiefgehen. Das Fehlerrisiko ist sogar vergleichsweise hoch, weil ein Versicherungsfall im Tagesgeschäft eine seltene Ausnahme bleibt. Eine nicht rechtzeitige oder formal unzureichende Meldung gefährdet im schlimmsten Fall den Versicherungsschutz oder verzögert die Leistung erheblich. Die folgenden Hinweise helfen, beides zu vermeiden.

Wann tritt der Versicherungsfall ein?

Nicht jeder Berufsfehler führt automatisch zu einem Versicherungsfall. Für einen ersatzfähigen Schadensersatzanspruch müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Der Schaden muss im Rahmen eines bestehenden oder angebahnten Mandatsverhältnisses entstanden sein.
  • Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen, etwa eine fehlerhafte oder unzureichende Beratung, ein Fristversäumnis oder eine sonstige Schlechtleistung.
  • Die Pflichtverletzung muss kausal für den geltend gemachten Schaden sein.

Der richtige Zeitpunkt für die Schadenmeldung

Die Anzeige eines möglichen Schadens hat „unverzüglich“ zu erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Die Meldepflicht ist spätestens dann ausgelöst, wenn ein Mandant Schadensersatzansprüche geltend macht. Dabei ist gleichgültig, ob er das schriftlich oder mündlich tut und ob er bereits konkret eine Forderung beziffert oder lediglich Unzufriedenheit über eine Leistung beziehungsweise ein Versäumnis äußert.

In vielen Fällen entsteht die Anzeigepflicht sogar früher. Nach gängiger Rechtsprechung und nach den meisten Versicherungsbedingungen reicht es bereits aus, dass der Berufsträger Kenntnis von einer eigenen möglichen Pflichtverletzung und einem daraus drohenden Schaden erlangt. Wer hier zögert, riskiert Leistungskürzungen oder den Wegfall des Versicherungsschutzes.

Inhalt der Schadenmeldung

Die Schadenmeldung sollte den schadensrelevanten Sachverhalt knapp und präzise schildern, ausführlich genug, dass auch ein außenstehender Jurist sich ein zutreffendes Bild machen kann. Den eigenen Fehler zu beschönigen oder zu verschleiern, ist hier kontraproduktiv. Nur Transparenz sichert den Versicherungsschutz.

Die richtige Form der Schadenmeldung

Die Schadenmeldung sollte schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Versicherungsschein-Nummer
  • Name und Kontaktdaten des Versicherungsnehmers für Rückfragen
  • Daten des Mandanten beziehungsweise der oder des potenziell Geschädigten sowie Angaben zum Mandatsverhältnis
  • Anspruchsschreiben des Mandanten oder des beauftragten Rechtsanwalts, soweit bereits vorhanden
  • Eine kurze, prägnante Darstellung des Sachverhalts
  • Bei Tätigkeit in einer Sozietät: aufgrund der Sozien-Klausel in den jeweiligen Versicherungsbedingungen auch die Versicherungsdaten der Sozien (Versicherer, Versicherungsschein-Nummer)
  • Bei zwischenzeitlichen Versichererwechsel die Angaben zu den Vor- und Nachversicherern, soweit für den Schadensfall relevant

Die Meldung gehört direkt an die zuständige Schadenabteilung des Fachversicherungsmakler/Versicherers, das beschleunigt die Bearbeitung erheblich.

Risiken einer Selbstregulierung

Bei Schäden innerhalb des vereinbarten Selbstbehalts entscheiden sich viele Berufsträger für die Selbstregulierung, um die Sache schnell und unbürokratisch aus der Welt zu schaffen. Verständlich, aber riskant. Eine Selbstregulierung kann als konkludentes Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht gewertet werden. Tauchen später höhere Folgeschäden auf oder melden sich weitere Geschädigte, sorgt eine zunächst unterlassene Anzeige beim Versicherer regelmäßig für Probleme im Deckungsverhältnis. Auch Bagatellfälle sollten dem Versicherer daher gemeldet werden, selbst wenn am Ende keine Leistung fließt.

Noch Fragen? Behrschmidt & Kollegen hat die richtige Antwort

Sie haben Fragen zur Schadenmeldung, möchten einen konkreten Schaden anzeigen oder benötigen einen maßgeschneiderten Berufshaftpflichtschutz? Die Experten von Behrschmidt & Kollegen helfen Ihnen weiter. Als langjähriger Spezialmakler für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare kennen wir den Berufshaftpflichtschutz aus der Praxis und reagieren umgehend.

Häufige Fragen zur Schadenmeldung in der Berufshaftpflicht

Sobald der Anwalt erkennt, dass eine eigene Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt haben könnte. Das ist häufig deutlich früher als der Moment, in dem der Mandant Forderungen stellt. Spätestens mit der ersten Beanstandung, ob mündlich oder schriftlich, läuft die Frist „unverzüglich“ im Sinne des § 30 VVG.

„Unverzüglich“ heißt nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 BGB). In der Praxis sollten zwischen Kenntnis des möglichen Schadens und Meldung an den Versicherer keine Wochen liegen. Wer zögert, riskiert Kürzungen oder den Wegfall des Versicherungsschutzes.

Versicherungsschein-Nummer, Kontaktdaten des Versicherungsnehmers, Daten des Mandanten, eine sachliche Schilderung des Vorfalls, ein etwaiges Anspruchsschreiben sowie – bei Sozietäten – die Versicherungsdaten der Sozien. Bei zwischenzeitlichem Wechsel des Versicherers gehören auch Vor- und Nachversicherer in die Meldung.

Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ein Mandatsverhältnis, eine Pflichtverletzung des Berufsträgers (etwa Falschberatung oder Fristversäumnis) und ein dadurch verursachter Vermögensschaden des Mandanten.

Selten empfehlenswert. Wer einen Schaden im Rahmen des Selbstbehalts ohne Meldung an den Versicherer ausgleicht, kann das als stillschweigendes Schuldanerkenntnis ausgelegt sehen mit Folgen für spätere Forderungen oder weitere Geschädigte. Auch kleine Vorgänge gehören dem Versicherer gemeldet, selbst wenn am Ende keine Leistung fließt.

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Dr. Adrian Müller-Helle | Wegnerpartner Wegner & Partner mbB – Rechtsanwälte
Maximilian Reichert | SRP Schmitt Reichert Partners Rechtsanwälte PartG mbB
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