In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Berufsträger gilt, zumindest in den Policen der deutschen Berufshaftpflichtversicherer, das Verstoßprinzip. Das bedeutet, dass nicht die Geltendmachung eines Schadens als Versicherungsfall angesehen wird, sondern bereits der Verstoß, der in der Folge zu einem Schaden führen könnte.
In diesem Zusammenhang spricht man teilweise auch von einem gedehnten Verstoß. Hiermit möchten wir diese Begrifflichkeit erläutern.
Ein gedehnter Verstoß liegt vor, wenn ein Schaden durch mehrere aufeinander folgende Verstöße entsteht. Es stellt sich dann die Frage, durch welchen der Verstöße der Versicherungsfall begründet wird?
Nach herrschender Meinung geht man davon aus, dass der Versicherungsfall durch den letzten Verstoß begründet wird, ohne dessen Hinzutreten der Schaden sich nicht realisiert hätte.
Kategorie: Vermögensschaden-Haftpflicht
Schlagwörter Gedehnter Verstoß
Das könnte Sie auch interessieren:
Berufshaftpflicht Schaden melden – Anleitung für Berufsträger
Berufshaftpflichtschutz für Rechtsanwälte und Steuerberater. Rechtzeitig und richtig Schäden melden. Auch bei größter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit lassen sich Berufsfehler nicht […]
NIS 2 Managerhaftung und neue Lücken im D&O‑Schutz
Managerhaftung nach NIS 2 Neue Pflichten und Risiken für Geschäftsleitungen Die D&O‑Versicherung (Directors‑ and Officers‑Versicherung, auch Managerhaftpflicht genannt) ist ein […]
Berufshaftpflicht für Berufsbetreuer: Warum Anwälte ihre Police prüfen sollten
Haftpflichtschutz für Berufsbetreuer, vermeiden Sie als Anwalt Haftungsrisiken! Mit der Betreuungsrechtsreform 2023 wurden die Anforderungen an berufliche Betreuer umfassend novelliert. […]
