
Gedehnter Verstoß
22. Juni 2012 | Constantin Behrschmidt
In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Berufsträger gilt, zumindest in den Policen der deutschen Berufshaftpflichtversicherer, das Verstoßprinzip. Das bedeutet, dass nicht die Geltendmachung eines Schadens als Versicherungsfall angesehen wird, sondern bereits der Verstoß, der in der Folge zu einem Schaden führen könnte.
In diesem Zusammenhang spricht man teilweise auch von einem gedehnten Verstoß. Hiermit möchten wir diese Begrifflichkeit erläutern.
Ein gedehnter Verstoß liegt vor, wenn ein Schaden durch mehrere aufeinander folgende Verstöße entsteht. Es stellt sich dann die Frage, durch welchen der Verstöße der Versicherungsfall begründet wird?
Nach herrschender Meinung geht man davon aus, dass der Versicherungsfall durch den letzten Verstoß begründet wird, ohne dessen Hinzutreten der Schaden sich nicht realisiert hätte.
Kategorie: Vermögensschaden-Haftpflicht
Schlagwörter Gedehnter Verstoß
Schreiben Sie den ersten Kommentar zu
"Gedehnter Verstoß"