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Prozessbürgschaft

 28. Februar 2013   |    Constantin Behrschmidt

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Wir bieten im Rahmen einer versicherungstechnischen Lösung eine Prozessbürgschaft an, die eine interessante Alternative zur herkömmlichen Bürgschaft über ein Kreditinstitut darstellt.

Definition

Sicherheit zur Durchführung oder Verhinderung der vorläufigen Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.

Ablauf

Szenariogrundlage ist der Abschluss eines Zivilprozesses (z.B. erste Instanz). Durch das Urteil wurde der Beklagte zur Zahlung eines Betrages verurteilt. Da noch eine weitere Instanz (im vorliegenden Fall Berufung) möglich ist, ist das Urteil nur vorläufig vollstreckbar.

Normalerweise muss der Kläger eine Sicherheit stellen, um vorläufig vollstrecken zu können. Der Beklagte muss dann Zug um Zug nach Stellung der Sicherheit durch den Kläger den ausgeurteilten Betrag zahlen. Gewinnt der Beklagte die nächste Instanz, kann er das Geld zurückverlangen. Er ginge leer aus, wenn der Kläger zwischenzeitlich insolvent geworden ist.

Die Sicherheit haftet für den Rückzahlungsanspruch des Beklagten. Die Sicherheit kann auch zur Abwehr einer vorläufigen Vollstreckung dienen.

Sind nur kleine Beträge zu vollstrecken oder ist ein Versäumnisurteil ergangen, muss die unterlegene Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.

Zielgruppe

Unternehmen auf Kläger- und Beklagtenseite.

Hinweis

Nach dem Gesetz sind in § 108 Zivilprozessordnung (ZPO) nur Bürgschaften eines Kreditinstitutes vorgesehen. Kreditversicherer müssen im Urteil ausdrücklich genannt und zugelassen sein.

Kategorie: Allgemeine News

Schlagwörter Prozessbürgschaft



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