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BRAO-Reform und der Berufshaftpflichtschutz von Steuerberatungsgesellschaften

 20. Januar 2022   |    Constantin Behrschmidt

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Neue Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung von Steuerberatungsgesellschaften

Zum 1. August 2022 treten die neuen Regelungen der im vergangenen Jahr beschlossenen BRAO-Reform in Kraft. Neben der Reform der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften geht es auch um eine Reform des Rechts der Berufshaftpflichtversicherung – mit Auswirkungen auf den Berufshaftpflichtschutz für bestehende und neu errichtete Steuerberatungsgesellschaften. Welche, das zeigen wir in diesem Beitrag.

BRAO-Reform – Auswirkungen auf den Berufshaftpflichtschutz nicht nur für Rechtsanwälte 

„Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“, lautet der etwas umständliche Titel des Reformgesetzes. Bereits aus dem Namen wird deutlich, dass die Regelungen nicht nur anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften betreffen, sondern auch Steuerberatungsgesellschaften.

Schon bisher stehen Steuerberatern, die sich mit anderen Steuerberatern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließen möchten, verschiedene Rechtsformen zur Auswahl. Das Steuerberatungsgesetz a.F. nennt ausdrücklich die AG, KGaA, GmbH, KG, OHG und Partnerschaftsgesellschaften (PartG und PartG mbB – § 49 Abs. 1 StBerG a.F.). Nicht explizit genannt, aber häufig genutzt ist die Steuerberater GbR – der typische Fall der Sozietät. Mit der BRAO-Reform wird das Rechtsform-Spektrum nachhaltig erweitert. Möglich sind jetzt auch Europäische Gesellschaften (SE) sowie Rechtsformen, die in anderen EU- oder EWR-Staaten zugelassen sind.

Ein weiterer Gegenstand der BRAO-Reform ist die Liberalisierung des Rechts der interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften. Die Möglichkeiten zur gemeinsamen Tätigkeit mit Angehörigen anderer freier Berufe in einer Berufsausübungsgesellschaft werden deutlich erweitert.

Alle Berufsausübungsgesellschaften von Steuerberatern müssen künftig eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Das ist nicht ganz neu, denn schon bisher bestand für Steuerberatungsgesellschaften eine Versicherungspflicht (§ 51 Abs. 1 DVStB). Am nachhaltigsten betroffen sind Sozietäten, die bisher keine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten mussten, künftig dagegen schon. Viele bestehende Steuerberatungsgesellschaften werden dadurch ihren Berufshaftpflichtschutz anpassen müssen. 

Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung

Nach noch geltender Rechtslage müssen versicherungspflichtige Steuerberatungsgesellschaften eine Mindestdeckungssumme von 250.000 Euro pro Versicherungsfall vereinbaren. Eine Ausnahme gilt bei Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB). Hier beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Mio. Euro. Die ab 1. August 2022 zu beachtenden – oft höheren – Anforderungen zeigt folgende Tabelle:

SteuerberatungsgesellschaftMindestversicherungssummerechtl. Bezugsgrundlage
Personengesellschaft ohne Haftungsbeschränkung500.000 EUR§ 55f Abs. 4
StBerG n.F.
Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung oder Kapitalgesellschaft
1.000.0000 EUR§ 55f Abs. 3
StBerG n.F.

Für einzeln tätige selbständige Steuerberater bleibt es bei der Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro. Ebenfalls unverändert bleibt die Mindestanforderung an die PartG mbB. Die Steuerberater GbR benötigt erstmals eine Berufshaftpflichtversicherung – mit einem Mindestschutz von 500.000 Euro.

Eine Begrenzung der Jahreshöchstleistung ist zulässig. Sie muss aber mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme erreichen und mindestens den Betrag, der sich aus der Zahl der Gesellschafter (zzgl. der Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführer) multipliziert mit der Mindestversicherungssumme ergibt. Relevant ist jeweils der höhere Betrag.

Neben der Haftungsbegrenzung per Rechtsform wird häufig die Haftungsbegrenzung im Rahmen der Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) genutzt. Hier ist gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG ein Deckungsschutz in Höhe der vierfachen Mindestversicherungssumme gefordert. Steuerberatungsgesellschaften mit AAB-Haftungsbegrenzung, deren Mindestversicherungssummen sich durch die BRAO-Reform erhöhen, benötigen daher automatisch auch einen höheren Deckungsschutz – zum Beispiel die Steuerberater-GmbH 4 Mio. Euro statt bisher 1 Mio. Euro oder die Steuerberater GbR 2 Mio. Euro. 

Was gilt bei interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften?

Interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften sind künftig mit allen freien Berufen möglich, nicht nur wie bisher mit Rechtanwälten und Wirtschaftsprüfern. Dabei sind auch die dortigen Vorgaben zum Berufshaftpflichtschutz zu beachten. Es gilt der Grundsatz des strengsten Berufsrechts. Für die Mindestversicherung der Berufsausübungsgesellschaft sind jeweils die berufsrechtlichen Vorgaben mit den höchsten Anforderungen maßgeblich.

Da die BRAO-Reform auch beim Berufshaftpflichtschutz von rechtsberatenden Berufsausübungsgesellschaften Neuerungen mit sich bringt und im Zuge des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes das bisherige Maximierungsverbot beim Berufshaftpflichtschutz von Wirtschaftsprüfern entfallen ist, zugleich aber die Abschlussprüfer-Haftung ausgeweitet wurde, ergeben sich evtl. neue Anforderungen für den Berufshaftpflichtschutz interprofessioneller Berufsausübungsgesellschaften mit Anwalts- und/oder WP-Beteiligung.

Besonders interessant wird es, wenn auch andere freie Berufe wie Architekten, Ärzte, Ingenieure oder Journalisten an einer Berufsausübungsgesellschaft beteiligt sind. Wir werden uns mit dem Thema „Anforderungen an den Berufshaftpflichtschutz interprofessioneller Berufsausübungsgesellschaften“ in einem eigenen Beitrag befassen. 

Der optimale Berufshaftpflichtschutz

Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass bestehende Steuerberatungsgesellschaften oder interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften ihre Berufshaftpflichtversicherung dringend darauf überprüfen müssen, ob sie noch den neuen Anforderungen genügt. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob der Versicherungsschutz noch der aktuellen Tätigkeit angemessen ist. Denn beim Berufshaftpflichtschutz geht es stets darum, nicht nur die Mindestvorgaben zu erfüllen, sondern das Berufshaftungsrisiko optimal abzudecken. Die Experten von Behrschmidt & Kollegen stehen dabei gerne beratend zur Seite.

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