Kurzzusammenfassung
Wer als Gesellschafter in eine Sozietät oder Partnerschaft eintritt, haftet nach § 721a BGB auch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt begründet wurden – ein Ausschluss dieser Haftung ist gegenüber Dritten unwirksam. In der PartG gilt für Berufsfehler jedoch eine wichtige Einschränkung: Persönlich haftet nur, wer mit dem betreffenden Mandat befasst war, wobei die Rechtsprechung den Begriff der Befassung weit auslegt. Ob die Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft auch frühere Fehler des eintretenden Anwalts abdeckt, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. Behrschmidt & Kollegen berät zum maßgeschneiderten Versicherungsschutz.
Haftung für frühere Berufsfehler und Schäden bei Eintritt in eine Sozietät oder Partnerschaft
Der Eintritt in eine Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft ist gängige Praxis in der anwaltlichen Berufsausübung. In diesem Zusammenhang können sich wichtige Haftungsfragen stellen. Inwiefern haftet der eintretende Rechtsanwalt für Schäden, die vor seinem Eintritt verursacht wurden? Und ist die Sozietät oder Partnerschaft in der Haftpflicht für vor dem Eintritt verursachte Fehler des Anwalts?
Mit diesen Fragen befasst sich unser Blog-Beitrag. Er stellt auf Anwälte ab, die als Gesellschafter in eine Sozietät (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaft (PartG) eintreten. Nicht behandelt werden Haftungsfragen von angestellten oder frei mitarbeitenden Anwälten, ebenso wenig die Haftung im Rahmen der PartG mbB, da hier die gesellschaftliche Haftungsbeschränkung gilt.
Gesetzlich geregelt – Haftung bei Eintritt für frühere Verbindlichkeiten
Die Eintrittshaftung ist gesetzlich eindeutig geregelt. § 721a BGB bestimmt: „Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.“ Eine vergleichbare und daran anknüpfende Regelung findet sich in § 8 Abs. 1 PartGG: „Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden“.
Daraus ergibt sich: mit dem Eintritt in die Sozietät oder Partnerschaft haftet der eintretende Anwalt auch für schon vorher verursachte Haftpflichtschäden oder Verbindlichkeiten in der Sozietät oder Partnerschaft mit. Im Innenverhältnis zu den anderen Gesellschaftern können zwar andere Vereinbarungen getroffen werden, diese sind aber nach außen unwirksam. Es ist nicht möglich, die gesamtschuldnerische Haftung auszuschließen.
Haftungskonkretisierung in der PartG – die Frage der Befassung
Bei der Haftung für Vermögensschäden durch Berufsfehler gilt eine wichtige Einschränkung im Rahmen der PartG. § 8 Abs. 2 PartGG bestimmt: „Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.“ Im Umkehrschluss bedeutet das: ein neu eingetretener Anwalt ist für Berufsfehler an Fällen, an denen er wegen seines späteren Eintritts nicht beteiligt ist, nicht in der persönlichen Haftung.
Die Rechtsprechung hat sich dabei intensiv mit dem Begriff der „Befassung“ auseinandergesetzt und festgelegt, dass dieser weit zu verstehen ist. „Befassung“ ist demnach
- unabhängig von der konkreten Pflichtverletzung zu beurteilen und die Haftung kann folglich auch Partner treffen, die selbst keinen Berufsfehler begangen haben;
- auf Partner anzuwenden, die ein Mandat eigenverantwortlich bearbeiten;
- aber auch auf Partner anwendbar, die die Bearbeitung eines Mandates verantwortlich delegieren oder überwachen;
- auch dann gegeben, wenn nur scheinbar nach außen der Eindruck einer stattfindenden Überwachung des Mandates erweckt wurde (Scheinbefassung).
Für die Haftung aufgrund einer (Mit)-Befassung ist der Zeitpunkt des Berufsfehlers unerheblich. Ein später eingetretener Anwalt haftet auch für Berufsfehler bei einem Fall, mit dem er befasst ist, wenn der Fehler vor seinem Eintritt in die PartG verursacht wurde. Die bloße Mandatsakquise oder die Mitwirkung am Mandatsvertrag gilt dagegen noch nicht als Befassung. Darüber hinaus bleiben Befassungsbeiträge „von untergeordneter Bedeutung“ von der Haftung nach § 8 Abs. 2 PartGG ausgenommen, wobei die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „untergeordnete Bedeutung“ strittig sein kann.
Haftung in Berufsausübungsgesellschaften – auch für frühere eigene Fehler?
Seit der BRAO-Reform gilt für anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften unabhängig von der Rechtsform die Pflicht zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 59n BRAO). Jeder Partner einer Sozietät oder Partnerschaft, auch der später eingetretene, fällt demnach unter den Versicherungsschutz dieser Versicherung. Hier stellt sich die Frage, ob eine solche Versicherung auch für Berufsfehler greift, die vom eintretenden Anwalt vor seinem Eintritt verursacht wurden.
Dem sogenannten Verstoß-Prinzip folgend greift der Versicherungsschutz generell nur bei Pflichtverletzungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags entstanden sind. Inwieweit ein bestehender Versicherungsschutz auch Fehler vor dem Eintritt in die Sozietät bzw. Partnerschaft abdeckt, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Hier hilft ein Blick in das berühmte „Kleingedruckte“.
Der Eintritt in eine Sozietät oder Partnerschaft ist ein gebotener Anlass, den Versicherungsschutz im Kontext der Berufsausübung auf den Prüfstand zu stellen. Die Experten von Behrschmidt & Kollegen helfen Ihnen gerne weiter. Als langjähriger Spezialmakler für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe kennen wir uns mit Versicherungslösungen für diese Berufsgruppen bestens aus. Sprechen Sie uns an, wir sind jederzeit für Sie da!