
Wiederherstellung einer Rechtsschutzdeckung – Praxisbeispiel bei Versichererwechsel
13. Dezember 2013 | Constantin Behrschmidt
Anhand des nachstehenden Praxisbeispiels möchten wir Ihnen einen Hinweis für die Erlangung einer Kostendeckung bei einem vorangehenden Versichererwechsel geben. Die untenstehenden Kunden- bzw. Unternehmensnamen wurden durch rein fiktive Namen ersetzt.
Sachverhalt:
Die Mandantin Kliyan unterhält seit dem 01.02.2010 eine Rechtsschutzversicherung bei dem Versicherer Inihua.
Bis zum 01.02.2010 bestand eine Rechtsschutzpolice über das Versicherungsunternehmen Bima.
Frau Kliyan hatte der Inihua Versicherung am 21.03.2011 einen Rechtsschutzfall angezeigt, für welchen die Inihua zeitnah eine Kostenzusage erteilt hatte. Im Laufe der Streitsache hatte sich gezeigt, dass sich der Ursprung des rechtlichen Konfliktes auf den 26.08.2009 datieren lässt.
Die Inihua teilt sodann Frau Kliyan am 18.11.2013 mit, dass nach neuester Kenntnislage doch kein Versicherungsschutz besteht. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen …
Da sich der bedingungsgemäß definierte Versicherungsfall am 26.08.2009 ereignete, sei man bei der Inihua nicht zuständig. Der Vertragsbeginn bei der Inihua war nämlich der 01.02.2010, weshalb der Versicherungsfall vor Vertragsbeginn liegt.
Frau Kliyan verfügte bereits vor dem 01.02.2010 über eine Rechtsschutzversicherung. Seinerzeit lief die Police noch bei der Bima. Der Bima wurde am 25.11.2013 der Schadenfall gemeldet. Diese reagierte promt auf die Schadenmeldung, jedoch leider ebenfalls mit einer Ablehnung.
Die Bima begründete ihre Ablehnung damit, dass der Versicherungsfall später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet wurde. Vertragsgemäß besteht für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Dreijahresfrist gemeldet werden, kein Versicherungsschutz mehr.
Obwohl Frau Kliyan ununterbrochen über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, konnte somit zunächst kein Versicherungsschutz hergestellt werden.
Lösung:
In einem solchen Fall können Sie Ihre Mandanten womöglich trotzdem bei der Erlangung einer Kostenzusage durch den Rechtsschutzversicherer unterstützen.
In dem konkreten Praxisfall wurde der Inihua die Schadensablehnung der Bima zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig wurde auf nachfolgende Regelung der ARB verwiesen (bitte individuell in dem Rechtsschutzvertrag Ihres Mandanten prüfen):
In Abweichung von (…) besteht Anspruch auf Rechtsschutz, wenn der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf einer Ausschlussfrist geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht.
Die Inihua bestätigte Frau Kliyan sodann den Versicherungsschutz und erteilte eine Kostendeckung.
Wir würden uns freuen, wenn diese Information Ihnen in der ein oder anderen Mandatsbearbeitung hilfreich ist. Bei Fachfragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Kategorie: Rechtsschutzversicherung
Schlagwörter Rechtsschutz
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