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BGH zur Briefbogengestaltung bei einer Kooperation zwischen einer Rechtsanwaltskanzlei mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

 12. Mai 2014   |    Constantin Behrschmidt

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Der BGH beschäftigte sich aktuell mit einem Fall zur Briefbogengestaltung bei einer Kooperation zwischen einer Rechtsanwaltskanzlei mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (BGH, Urt. v. 6.11.2013 – I ZR 147/12).

“In dem erst kürzlich vom BGH veröffentlichten Fall hatte der beklagte Rechtsanwalt, der seine Rechtsanwaltskanzlei mit einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kooperation betreibt, auf seinem Briefbogen das Logo “HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater” verwendet. Dies wurde als irreführend im Hinblick auf die Angabe “Wirtschaftsprüfer” beanstandet und insofern auf Unterlassung geklagt gem. §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. – Erfolgreich, wie nun der BGH entschied.

Werde der Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie “Rechtsanwälte und Notare” oder “Wirtschaftsprüfer und Steuerberater” hinzugesetzt, verstehe der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben. Die auf dem Briefbogen blickfangmäßig hervorgehobene Bezeichnung “HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater” erscheine dem Verkehr als eine Kurzbezeichnung einer Anwaltskanzlei im Sinne von § 9 BORA. Ihrer Gestaltung sei allerdings nicht zu entnehmen, dass es sich bei “HM” lediglich um eine Kooperation von Rechtsanwälten mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater handele.

Dementsprechend hat es bereits der Anwaltssenat des BGH als irreführend angesehen, wenn der Briefkopf einer Kanzlei für sich genommen die eindeutige Aussage enthalte, dass die Kanzlei durch ihre Sozien neben anwaltlichen Leistungen auch Leistungen eines Steuerberaters oder Patentanwalts anbiete und erbringe, tatsächlich aber nur in einem bloßen Kooperationsverhältnis mit der Kanzlei stehende Personen die Qualifikation als Steuerberater und Patentanwalt haben (vgl. BRAK-Mitt. 2003, 31).

Nach Ansicht des BGH komme es nicht darauf an, dass der Begriff der Sozietät aus Sicht des Verkehrs keinen eindeutigen Inhalt mehr zu haben mag. Rechtsanwälten stehen zwar neben der GbR zahlreiche andere Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung. Unabhängig davon habe der Verkehr allerdings die berechtigte Erwartung, dass sich unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretende Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbstständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger werde der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen. Im vorliegenden Fall habe der Verkehr keinen Anlass anzunehmen, dass es sich bei “HM” um jeweils rechtlich eigenständige Kanzleien handele, nämlich um eine für Recht und eine für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung.

Damit verstoße die beanstandete Kurzbezeichnung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Die hervorgerufene Irreführung werde bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch nicht durch die übrige Gestaltung des Briefbogens ausgeräumt und sei wettbewerbsrechtlich relevant.”

(Auszug BRAK Newsletter vom 09.05.2014)



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