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Haftungsbegrenzung und Berufshaftpflicht für Steuerberater

 13. Mai 2022   |    Constantin Behrschmidt

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Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften – Haftungsbegrenzung und Berufshaftpflichtschutz

Steuerberater haften gegenüber ihren Mandanten für Berufsfehler. Sie sind bei Vermögensschäden durch eigene Fehler zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Haftung gilt an und für sich unbegrenzt, es gibt aber verschiedene Möglichkeiten sie zu beschränken.

Mit der zum 1. August 2022 wirksam werdenden BRAO-Reform wird für Steuerberater das Recht der Berufsausübungsgesellschaften neu geregelt. In diesem Zusammenhang gelten auch neue Anforderungen für den Berufshaftpflichtschutz. Sie sind im Zusammenhang mit den Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung zu sehen – Thema für diesen Beitrag, der damit unsere kleine Serie zu den Auswirkungen der BRAO-Reform abschließt.

Haftungsbegrenzung qua Rechtsform

Steuerberatungsgesellschaften mit beschränkter (Berufs-)Haftung bilden schon bisher eine Möglichkeit zur Haftungsbegrenzung. Steuerberater nutzen vor allem die GmbH und die PartG mbB, aber auch die AG oder die GmbH & Co. KG.

Bei Kapitalgesellschaften und bei der PartG mbB haftet jeweils die Gesellschaft für Berufsfehler, nicht der einzelnen Steuerberater. Im Fall der PartG mbB ist nur die Berufshaftung begrenzt, nicht dagegen die sonstige Haftung. Hier haften die Gesellschafter weiterhin mit ihrem Privatvermögen. Bei der GmbH, der AG und faktisch auch bei der GmbH & Co. KG ist dagegen die Gesellschaft – und nicht die Gesellschafter – für Berufsfehler und für sonstige Schäden in der Haftung.

Die PartG mbB muss eine eigene Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Mio. EUR pro Versicherungsfall unterhalten. Die Jahreshöchstleistung kann auf mindestens 4 Mio. EUR bzw. 1 Mio. EUR multipliziert mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Es gilt der jeweils höhere Anforderungswert. Bei der Steuerberater-GmbH lag die Mindestversicherungssumme bisher bei 250.000 EUR und die Jahreshöchstleistung bei mindestens 1 Mio. EUR.

Die BRAO-Reform erweitert das Rechtsform-Spektrum für Berufsausübungsgesellschaften erheblich. Künftig können auch europäische Rechtsformen und in anderen EU-Staaten mögliche Rechtsformen genutzt werden. Gleichzeitig gelten ab 1. August 2022 neue Mindestanforderungen für den Berufshaftpflichtschutz. Bei der PartG mbB bleibt es beim Status quo.

Bei Berufsausübungsgesellschaften mit rechtsformbedingter Gesellschaftshaftung (u.a. GmbH, AG, GmbH & Co. KG) wird jetzt eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. EUR und eine Mindest-Jahreshöchstleistung von 4 Mio. EUR bzw. von 1 Mio. EUR multipliziert mit der Zahl der Gesellschafter und Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführer vorgeschrieben. Auch hier gilt der jeweils höhere Anforderungswert (§ 55f StBerG n.F.). Nachfolgend ein tabellarischer Überblick:

Bisher: § 67 StBerG Mindestversicherungssumme Jahreshöchstleistung
Einzelsteuerberater250.000 EUR1.000.000 EUR
Steuerberater-PartG mbB1.000.000 EUR4.000.000 EUR bzw.
1.000.000 EUR x Partner
Steuerberater-Kapitalgesellschaft 250.000 EUR1.000.000 EUR
Nach BRAO-Reform: §§ 67 StBerG, 55f StBerG n.F. MindestversicherungssummeJahreshöchstleistung
Einzelsteuerberater250.000 EUR1.000.000 EUR
Steuerberater-PartG mbB1.000.000 EUR4.000.000 EUR bzw.
1.000.000 EUR x (Gesellschafter + NichtGes.-Geschäftsführer)
Steuerberater-Kapitalgesellschaft1.000.000 EUR4.000.000 EUR bzw.
1.000.000 EUR x (Gesellschafter + NichtGes.-Geschäftsführer)

Haftungsbegrenzung durch vertragliche Vereinbarung

Neben der Haftungsbegrenzung qua Rechtsform ermöglicht das Steuerberatungsgesetz eine vertragliche Haftungsbegrenzung für fahrlässige Fehler. Eine Option ist dabei die Haftungsbegrenzung durch individualvertragliche Vereinbarung (§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG). Die Haftung darf hier auf die Höhe der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Bei einzelnen Steuerberatern sind das nach wie vor 250.000 EUR. Die Regelung gilt auch für Berufsausübungsgesellschaften. Hier bringt die BRAO-Reform erstmals eine Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften mit unbeschränkter Haftung – zum Beispiel für die Steuerberater-Sozietät (GbR). Für sie ist künftig ein Berufshaftpflichtschutz von mindestens 500.000 EUR pro Einzelfall vorgeschrieben. Dieser Betrag würde dann auch für einzelvertragliche Haftungsbegrenzung gelten.

Individuelle Vereinbarungen zur Haftungsbeschränkung sind allerdings in der Praxis die Ausnahme. Denn ihre Wirksamkeit ist an strenge Bedingungen wie umfassende Aufklärung, Verhandlungsmöglichkeit und Dokumentationspflicht gebunden.

Haftungsbegrenzung durch vorformulierte Vertragsbedingungen

Wesentlich häufiger, einfacher umzusetzen und daher gerne genutzt ist die Haftungsbeschränkung im Rahmen der Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB). Das ist die zweite Option, die das Steuerberatungsgesetz eröffnet (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG). In diesem Fall ist eine AAB-Haftungsbegrenzung auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme möglich.

Bei der Steuerberater-GbR ergibt sich daraus nach den neuen Regelungen eine Mindestversicherungssumme von 2 Mio. EUR. Bis dato war die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Steuerberater von 250.000 EUR relevant, folglich 4 x 250.000 EUR = 1 Mio. EUR. Hier wird sich vielfach Anpassungsbedarf ergeben. Bei Steuerberater-Kapitalgesellschaften gelten entsprechend künftig 4 x 1 Mio. EUR = 4 Mio. EUR als Mindestversicherungssumme.

Weiterhin gültig – angemessener Berufshaftpflichtschutz ist wichtig

Ganz unabhängig von diesen differenzierten Vorgaben und Anforderungen gilt auch nach der BRAO-Reform weiterhin der Grundsatz, dass Steuerberater und Steuerberatergesellschaften „…gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein“ müssen (§ 67 Abs. 1 StBerG). Wie diese Anforderung am besten erfüllt werden kann und wie die BRAO-Reform in der konkreten Konstellation zu berücksichtigen ist – dafür stehen die Experten von Behrschmidt & Kollegen gerne Rede und Antwort.

 

 



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