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Sachschadendeckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

 12. Februar 2015   |    Constantin Behrschmidt

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Vielfach unbemerkt, daher erwähnenswert, ist der Umstand, dass im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten auch eine partielle Sachschadendeckung mitversichert ist.

Mitversichert sind dadurch Ansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Unterlagen, hierzu gehören insbesondere Schriftstücke und elektronische Akten. Folgerichtig mitversichert sind demnach auch neuere elektronische Medien wie USB-Sticks, CDs, DVDs etc.

Ebenfalls gedeckt sind Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versicherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden, sofern es sich nicht um Schäden aus Anlass der Ausübung technischer Berufstätigkeit, der Verwaltung von Grundstücken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe handelt. Was das bedeutet, wird am Besten mithilfe eines Beispiels verdeutlicht:

Beim Mandanten findet eine Besprechung statt. In diesem Zusammenhang nutzt der Anwalt den Kopierer des Mandanten um für das Mandat Kopien anzufertigen. Dabei beschädigt er das Gerät schuldhaft. Dieser Schaden wäre dann im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt, da der Kopierer in diesem Zusammenhang ein Objekt der versicherten Betätigung des Anwaltes ist. Zur Abgrenzung: Besucht der Anwalt den Mandanten und stößt aus Unachtsamkeit eine Skulptur um, so besteht kein Versicherungsschutz über die Sachschadendeckung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, da die Skulptur kein Objekt der versicherten Betätigung ist. Dieser Fall ist als sonstiger Sachschaden zu bewerten, welchen der Anwalt über eine Büro-Haftpflichtversicherung versichern kann.

Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch das Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und in Blanco indossierten Orderpapieren. Das Abhandenkommen von Wechseln ist jedoch mitversichert.

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